
Bayreuth, 12. Februar 2026 (JPD) – Eine AfD-Veranstaltung am 14. Februar 2026 in der gemeindlichen Mehrzweckhalle von Seybothenreuth darf stattfinden, jedoch ohne einen Auftritt des Thüringer AfD-Landesvorsitzenden Björn Höcke. Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte einen Eilantrag des AfD-Kreisverbandes Bayreuth ab und bestätigte eine entsprechende Auflage der Gemeinde. Grundlage der Entscheidung ist eine seit 1. Januar 2026 geltende Neuregelung in der Bayerischen Gemeindeordnung.
Die Gemeinde hatte der Nutzung ihrer Halle im Dezember 2025 zunächst zugestimmt und einen Mietvertrag geschlossen. Nachdem bekannt wurde, dass Björn Höcke als Gastredner auftreten sollte, widerrief sie am 5. Februar 2026 die Zulassung vollständig. Gegen diesen Widerruf wandte sich der AfD-Kreisverband im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
In Reaktion auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Februar 2026 in einem vergleichbaren Fall nahm die Gemeinde den vollständigen Widerruf zurück. Stattdessen erließ sie eine Auflage, wonach der Veranstalter sicherzustellen habe, dass Höcke nicht als Redner auftritt.
Gericht stützt Auflage auf neue Regelung der Gemeindeordnung
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth sah die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern als erfüllt an. Danach besteht kein Anspruch auf Nutzung einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung, wenn bei einer Veranstaltung Inhalte zu erwarten sind, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte verbreiten.
Angesichts der politischen Einordnung Höckes, seiner öffentlichen Äußerungen auch in jüngerer Zeit, des Wahlkampfcharakters der Veranstaltung sowie der angekündigten Themen bestehe eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit entsprechender Inhalte. Unter diesen Umständen sei es rechtlich zulässig, den Auftritt des vorgesehenen Gastredners zu untersagen, während die Veranstaltung im Übrigen stattfinden dürfe.
Der Beschluss vom 12. Februar 2026 ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Aktenzeichen: B 4 S 26.146




