Notar darf bei verspäteter Grunderwerbsteuer-Anzeige keine Wiedereinsetzung beantragen

München, 12. Februar 2026 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Notar nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen kann, wenn er seine gesetzliche Anzeigepflicht beim Finanzamt versäumt. Das Gericht bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts und betonte, dass nur die Steuerpflichtigen selbst antragsberechtigt sind.

Keine Wiedereinsetzung für Notare bei verspäteter Grunderwerbsteuer-Anzeige

Ein Notar, der einen inländischen Grundstücksvertrag beurkundet, muss die Beurkundung innerhalb von zwei Wochen dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Unabhängig davon sind auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer verpflichtet, die Anzeige eigenständig vorzunehmen (§ 19 GrEStG). Im Streitfall beurkundete eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern, der GmbH-Beteiligungen mit inländischem Grundbesitz umfasste. Die Anzeige beim Finanzamt erfolgte zwar, aber nicht fristgerecht. Auch die Steuerpflichtigen reichten keine rechtzeitige Anzeige ein.

Die Notarin beantragte daraufhin beim Finanzamt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich ihrer Anzeigepflicht. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Antrag ab. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts zählt ein Notar nicht zu den antragsberechtigten „Personen“ nach § 110 Abgabenordnung (AO). Antragsberechtigt sind lediglich die Steuerpflichtigen, in diesem Fall die Geschwister, deren Fristversäumnis Wiedereinsetzung ermöglichen könnte.

Der BFH stellte klar, dass der Notar für ein Versäumnis seiner Anzeige weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem Finanzamt haftet. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Steuerpflichtigen ihre Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG eigenverantwortlich beachten müssen, unabhängig von der notariellen Anzeige.

Aktenzeichen: II R 22/23, Urteil vom 8. Oktober 2025

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