Aldi Süd darf Kaffee unterhalb der Herstellungskosten anbieten

Düsseldorf, 10. Februar 2026 (JPD) – Aldi Süd darf in Aktionszeiträumen selbst produzierten Röstkaffee unter den eigenen Herstellungskosten verkaufen. Das hat der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden und damit eine Klage der Tchibo GmbH abgewiesen. Die Richter bestätigten ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem Januar 2025. Kartellrechtliche Vorschriften stünden dem befristeten Unter-Kosten-Angebot nicht entgegen, wenn der Discounter die Produkte konzernintern herstellen lässt.

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Rabattaktionen der Aldi-Süd-Gruppe in den Jahren 2023 und 2024. Aldi hatte einzelne Kaffeeprodukte jeweils für etwa eine Woche unter den Herstellungskosten angeboten. Tchibo sah darin einen Missbrauch überlegener Marktmacht und verlangte von zwei Aldi-Süd-Gesellschaften Unterlassung. Auch ohne klassischen „Einstandspreis“ sei der Verkauf unterhalb der Produktionskosten wettbewerbswidrig.

Kartellsenat verneint Verstoß gegen § 20 GWB

Der 6. Kartellsenat folgte dieser Argumentation nicht. Maßgeblich sei § 20 Abs. 3 GWB, der kleinere und mittlere Unternehmen vor unbilliger Behinderung durch marktmächtige Unternehmen schützt. Offenbleiben könne, ob Aldi Süd gegenüber Tchibo überhaupt über eine überlegene Marktmacht verfüge und ob Tchibo als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Norm einzuordnen sei. Jedenfalls liege in den befristeten Rabattaktionen kein unbilliges Verhalten.

Nach Auffassung des Gerichts greift das gesetzliche Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB) nicht. Ein Einstandspreis setze voraus, dass ein Unternehmen Ware von einem Lieferanten beziehe und unverändert weiterverkaufe. Aldi Süd lasse den Rohkaffee jedoch durch konzernangehörige Röstereien verarbeiten. Damit fehle es an einem zwischen Lieferant und Händler vereinbarten Beschaffungspreis, auf den die Vorschrift abzielt.

Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GWB) stehe dem Unter-Kosten-Verkauf nicht entgegen. Aus dem speziellen Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis lasse sich nicht ableiten, dass Lebensmittel generell nicht unter Herstellungskosten angeboten werden dürften. Der Gesetzgeber habe kein umfassendes Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs geschaffen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat ließ die Revision zu. Tchibo kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen VI-6 U 1/25 (Kart).

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