
München, 4. Februar 2026 (JPD) – Die Deutsche Rentenversicherung darf bei Verdacht auf Schwarzarbeit in Privathaushalten keine anlassbezogenen Betriebsprüfungen durchführen und auf dieser Grundlage Sozialversicherungsbeiträge nachfordern. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden und damit ein Urteil des Sozialgerichts Regensburg bestätigt. Zuständig für Beitragsnachforderungen seien in solchen Fällen ausschließlich die Einzugsstellen der Krankenkassen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Tod eines Pflegebedürftigen, der in seinem Haushalt von einer Pflegekraft betreut worden war. Ermittlungen der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden ergaben, dass die Pflegeperson nicht sozialversichert war, obwohl es sich um eine abhängige Beschäftigung handelte. Die Rentenversicherung leitete daraufhin eine anlassbezogene Betriebsprüfung ein und erließ gegenüber den Erben einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge.
Die Erben wandten sich gegen den Bescheid mit der Begründung, die Rentenversicherung sei für Beitragsnachforderungen in Privathaushalten nicht zuständig. Das Sozialgericht Regensburg hob den Bescheid auf. Nach § 28p Absatz 10 SGB IV seien Betriebsprüfungen in Privathaushalten unzulässig, weshalb ein Rentenversicherungsträger auf dieser Grundlage keine Nachforderungen festsetzen dürfe.
Landessozialgericht: Verbot gilt auch bei anlassbezogenen Prüfungen
Das Bayerische Landessozialgericht schloss sich dieser Auffassung an. Zwar sei umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die maßgeblichen Vorschriften unterschieden jedoch nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Prüfungen, sodass das gesetzliche Verbot jede Form der Betriebsprüfung erfasse.
Bei der häuslichen Pflege handele es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung, für die die Schutzvorschrift des § 28p Absatz 10 SGB IV gerade geschaffen worden sei. Für die Durchsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Schwarzarbeit in Privathaushalten seien deshalb allein die Krankenkassen als Einzugsstellen zuständig, nicht die Rentenversicherung.
Da die Rechtslage bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ließ das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zu. Die Entscheidung betrifft damit grundsätzliche Fragen der Zuständigkeit bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit im privaten Bereich.
Sozialgericht Regensburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2024 – S 4 BA 26/23
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Januar 2026 – L 7 BA 71/24




