
München, 4. Februar 2026 (JPD) – Eine Fraktion des Deutschen Bundestages hat keinen Anspruch auf Einladung zur Münchner Sicherheitskonferenz. Das Landgericht München I wies die Klage mit Endurteil vom 16. Dezember 2025 ab. Wie das Gericht nun mitteilte, ist die Entscheidung rechtskräftig. Ein einklagbares Teilnahmerecht bestehe gegenüber dem privat organisierten Veranstalter der Konferenz nicht.
Geklagt hatte eine Bundestagsfraktion, die Zugang zur jährlich im Februar stattfindenden Münchner Sicherheitskonferenz verlangte. Zur Begründung führte sie an, die Ausrichterin nehme öffentliche beziehungsweise staatliche Funktionen wahr und sei deshalb zur Gleichbehandlung politischer Parteien verpflichtet. Die Nichteinladung stelle einen gezielten Ausschluss dar und verletze die Chancengleichheit der Fraktion.
Die Beklagte, Veranstalterin der Münchner Sicherheitskonferenz, trat dem entgegen. Sie machte geltend, privatrechtlich organisiert zu sein und weder unter staatlichem Einfluss zu stehen noch selbst öffentliche Gewalt auszuüben. Die Unabhängigkeit und Staatsferne der Konferenz seien prägend für das Veranstaltungskonzept. Ein Rechtsanspruch politischer Akteure auf Einladung bestehe daher nicht.
Landgericht: Sicherheitskonferenz ist kein staatliches Forum
Die 20. Zivilkammer des Landgerichts München I hielt die Klage bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Zwar sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten grundsätzlich eröffnet, der Klageantrag auf Einladung sei jedoch zu unbestimmt gefasst. Er passe nicht zur eigenen Darstellung der Klägerin, wonach üblicherweise keine Fraktionen, sondern allenfalls einzelne Abgeordnete eingeladen würden.
Unabhängig davon fehle es nach Auffassung des Gerichts an einer Anspruchsgrundlage. Die klagende Bundestagsfraktion habe nicht hinreichend dargelegt, warum die Ausrichterin der Münchner Sicherheitskonferenz wie ein Träger öffentlicher Gewalt zu behandeln sei. Maßstäbe staatlichen Handelns, insbesondere zur parteipolitischen Gleichbehandlung, seien daher nicht anwendbar.
Zudem sei eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit nicht ersichtlich. Die Münchner Sicherheitskonferenz sei ein internationales Forum für Sicherheitspolitik ohne institutionellen Bezug zum Deutschen Bundestag. Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Fraktion werde durch die Nichtteilnahme an der Veranstaltung nicht berührt. Mit Eintritt der Rechtskraft ist der Rechtsstreit abgeschlossen.





