Energetische Dachsanierung: Drohnenflug für Dachvermessung rechtmäßig

München, 2. Februar 2026 (JPD) – Das Amtsgericht München hat den Antrag eines Eigentümers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen geplanten Drohnenflug über seine Dachgeschosswohnung zurückgewiesen. Hintergrund war die Vermessung des Dachs eines Wohngebäudes im Rahmen einer energetischen Sanierung. Das Bauunternehmen, das die Arbeiten ausführte, hatte den Flug zuvor angekündigt und versichert, dass personenbezogene Informationen auf den Aufnahmen unkenntlich gemacht würden.

Interessenabwägung entscheidet über Rechtmäßigkeit

Nach Auffassung des Gerichts stellt der Einsatz der Drohne keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Entscheidend sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen: Das Bauunternehmen ermöglichte mit dem Drohnenflug die Vermessung des Dachs, ohne dass Arbeiter das Dach betreten müssten, was das mildere Mittel darstelle. Demgegenüber seien die möglichen Beeinträchtigungen der Wohnungsintegrität der Eigentümer begrenzt, da der Flug angekündigt und nur von kurzer Dauer sei.

Das Gericht betonte, dass eine Rechtswidrigkeit nur gegeben sei, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die berechtigten Belange des Bauunternehmens überwiegt. In diesem Fall spreche die kurze Dauer des Drohnenflugs und die vorherige Mitteilung an die Bewohner dagegen. Alternativen wie eine umfassende Gerüststellung und Dachbegehung würden einen erheblich intensiveren Eingriff darstellen.

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. Januar 2026 (Aktenzeichen: 222 C 2/26) ist rechtskräftig.

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