München: Haft- und Bewährungsstrafen im Bestechungsfall beim KVR

München, 29. Januar 2026 (JPD) – Das Landgericht München I hat in einem Strafverfahren gegen drei Beschuldigte wegen Bestechung und Bestechlichkeit Entscheidungen getroffen. Der 1. Angeklagte, Arben A. (29), wurde von der 6. Großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Mitangeklagten Michael T. (50) und Shkurte H. (27) erhielten jeweils Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Zugleich ordnete die Kammer die Einziehung der durch die Taten erlangten Gelder an.

Nach den Feststellungen der Kammer handelte es sich bei den Delikten um Bestechung durch den Angeklagten A. in sieben Fällen in Verbindung mit Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen sowie um Bestechlichkeit der städtischen Mitarbeiter T. und H. im Zusammenhang mit der Ausstellung unrechtmäßiger Dokumente für Migranten aus dem Westbalkan. A., selbständiger Dienstleister einer „Relocation-Firma“, soll H., Sachbearbeiterin im Passwesen, und T., Sachbearbeiter für Ausländerangelegenheiten im Kreisverwaltungsreferat München, gegen Bargeldzahlungen dazu gebracht haben, Ummeldungen und Fiktionsbescheinigungen außerhalb ihrer Zuständigkeit auszustellen.

Konkret soll die Angeklagte H. gegen Bezahlung von 100 bis 150 Euro pro Anmeldung mindestens 13 Personen im Zuständigkeitsbereich des Kreisverwaltungsreferats angemeldet haben. A. übergab ihr hierbei insgesamt 1.400 Euro. Der Angeklagte T. stellte Fiktionsbescheinigungen aus, um Ausländern Aufenthalt und Beschäftigung zu ermöglichen. Für seine Dienste erhielt er insgesamt 750 Euro. Die Kammer bewertete das Vorgehen als gewerbsmäßiges Handeln, erkannte jedoch keinen besonders schweren Fall nach § 335 StGB.

Strafzumessung: Geständnisse und Reue mildern Strafen

Bei der Urteilsfindung berücksichtigte die Kammer die umfassenden Geständnisse und die glaubhafte Reue der Angeklagten. Die Angeklagten H. und T. verloren ihre Beschäftigung im öffentlichen Dienst dauerhaft, während A. seine berufliche Tätigkeit als Anwaltsfachgehilfe nicht mehr ausüben kann. Zudem waren die Bestechungssummen vergleichsweise gering und die Angeklagten vorbestraft. Belastend wirkten hingegen die Initiative des Angeklagten A. zur Schaffung eines Bestechungssystems sowie die langfristige Durchführung der Unrechtsabreden, die das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Verwaltung erschütterten.

Das Urteil ist für die Angeklagten H. und T. rechtskräftig, da sie und die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichteten. Gegen A. ist das Urteil noch nicht rechtskräftig; ihm sowie der Staatsanwaltschaft steht eine Revision zum Bundesgerichtshof offen, die innerhalb einer Woche einzulegen ist. Der Haftbefehl gegen A. wurde aufgehoben.

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