
Köln, 29. Januar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Köln hat den von der Stadt Bonn angeordneten Verkehrsversuch auf der Adenauerallee zwischen Koblenzer Tor und Bundeskanzlerplatz bestätigt. Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 (Az. 18 L 2261/25) wies das Gericht Eilanträge von zwei Anwohnern ab, die gegen die Umgestaltung der Fahrbahn und die Einrichtung eines Radfahrstreifens geklagt hatten.
Verkehrsversuch zur Stärkung des Radverkehrs rechtmäßig
Seit September 2025 erprobt die Stadt Bonn eine neue Spuraufteilung auf der Adenauerallee. Die bisher vierspurige Fahrbahn wurde auf eine breitere Kfz-Spur pro Richtung reduziert und mit einem jeweils 2,00 Meter breiten Radfahrstreifen ergänzt. Zudem wurden einige Parkplätze in Rad- und Ladezonen umgewandelt, wobei nächtliche Anwohnerparkplätze weiterhin bestehen. Grundlage der Verkehrsmaßnahme ist das „Entwicklungskonzept Radverkehr für die Bonner Innenstadt“ von 2019 sowie das Ende 2023 aktualisierte Radverkehrsnetz, das die Adenauerallee als Hauptroute mit baulich getrenntem Radstreifen vorsieht.
Die Anwohner argumentierten, die Reduzierung der Kfz-Spuren führe zu unzumutbaren Verkehrsverzögerungen und dem Wegfall von Parkplätzen. Außerdem sei die Maßnahme angesichts der niedrigen Unfallzahlen mit Radfahrenden überflüssig, zumal alternative Radrouten über die Kaiserstraße und entlang des Rheins bestünden.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es betonte, dass die im Rahmen des kurzen Verkehrsversuchs von Frühjahr 2024 erhobenen Daten für eine endgültige Entscheidung unzureichend seien. Die erneute, längerfristige Erhebung von Verkehrsdaten sei erforderlich, um Verkehrsaufkommen, Verkehrsverzögerungen, Sicherheitsrisiken und Ausweichverkehre realistisch zu bewerten. Dabei dürfe die Stadt auf ihre städtebaulichen und verkehrsplanerischen Konzepte zurückgreifen, um die Entwicklung des Radverkehrs mit der Leistungsfähigkeit der Straße für den Kfz-Verkehr in Einklang zu bringen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig und würde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden.


