
München, 29. Januar 2026 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Verspätungszuschläge bei der Abgabe von Steuererklärungen auch während der Corona-Pandemie zwingend festzusetzen sind, wenn gesetzlich verlängerte Fristen nicht eingehalten werden. Ein Ermessen der Finanzverwaltung besteht in solchen Fällen nicht, urteilte der X. Senat am 30. Juli 2025 (Az. X R 7/23).
Verspätungszuschläge trotz Pandemie: Keine Ermessenserweiterung durch FAQ Corona
Hintergrund der Entscheidung war die Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2019 eines steuerlich beratenen Klägers erst am 28. Dezember 2021. Das zuständige Finanzamt hatte daraufhin für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Der Kläger beanstandete dies und verwies auf die FAQ Corona des Bundesfinanzministeriums, wonach eine Festsetzung nicht zwingend sei, sowie auf eine angebliche Fristverlängerung durch die Finanzbehörde nach § 152 Abs. 3 Abgabenordnung.
Der BFH wies diese Argumente zurück. Nach Auffassung des Gerichts wurden die Abgabefristen für 2019 durch Gesetz und nicht durch eine Verwaltungsentscheidung verlängert. Die FAQ Corona entfalten keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den Finanzämtern und begründen keine Selbstbindung der Verwaltung, sodass der Verspätungszuschlag nicht im Ermessen der Behörde stand. Offen blieb, ob die FAQ grundsätzlich einen Vertrauensschutz begründen, da die einschlägige Fassung vom 14. Dezember 2021 erst nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht worden war.
Die Entscheidung stellt klar, dass steuerpflichtige Bürger trotz pandemiebedingter Erschwernisse gesetzlich festgelegte Abgabefristen einhalten müssen. Andernfalls sind die gesetzlichen Verspätungszuschläge zwingend zu erheben.



