
Wiesbaden, 28. Januar 2026 (JPD) – Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat eine zentrale Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Mit Urteil im Verfahren P.St. 3013 gab das Gericht einem Normenkontrollantrag der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag statt und erklärte Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften vom 1. April 2025 für nichtig. Die Vorschrift sah die Rückkehr zum Sitzzuteilungsverfahren nach d’Hondt bei Kommunalwahlen vor.
Damit bleibt es bei der bisherigen Sitzverteilung nach dem Verfahren Hare/Niemeyer. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die gesetzliche Neuregelung die Wahlgleichheit sowie die Chancengleichheit der Parteien nach Art. 1 Abs. 1 der Hessischen Verfassung. Der Gesetzgeber habe mit der Abkehr vom bisherigen System ein stärker verzerrendes Berechnungsverfahren eingeführt.
Staatsgerichtshof sieht Verstoß gegen Wahlgleichheit
Gegenstand des Verfahrens war die Änderung des § 22 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz. Bislang wurden die Sitze in kommunalen Vertretungen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt, das 1980 das d’Hondt-System abgelöst hatte. Mit dem Gesetz vom 1. April 2025 kehrte der Landesgesetzgeber wieder zum d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zurück. Zur Begründung hatte er angeführt, das bisherige System begünstige eine zunehmende Zersplitterung der kommunalen Vertretungskörperschaften und beeinträchtige deren Funktionsfähigkeit.
Der Staatsgerichtshof stellte jedoch klar, dass dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum bei der Wahl des Berechnungsverfahrens zukomme. Er müsse aber ein Verfahren wählen, das gegenüber allen Parteien und Wählervereinigungen möglichst neutral sei. Ein im Vergleich zum bisherigen Recht stärker verzerrendes und im Kern überholtes Verfahren dürfe nicht erneut eingeführt werden.
d’Hondt benachteiligt kleinere Parteien
Nach den Feststellungen des Gerichts begünstigt das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren systembedingt stimmenstarke Parteien und benachteiligt kleinere Gruppierungen. In der mündlichen Verhandlung hatte der Staatsgerichtshof zwei wahlmathematische Sachverständige angehört. Danach erfülle das d’Hondt-Verfahren bei hessischen Kommunalwahlen die Erfolgswertgleichheit der Stimmen nicht in gleichem Maß wie das Verfahren nach Hare/Niemeyer.
Hare/Niemeyer übertrage das Stimmenverhältnis mathematisch exakter in ein Sitzverhältnis und wahre die Neutralität gegenüber allen Parteien besser. Die Rückkehr zu d’Hondt verstoße daher gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit im Kommunalwahlrecht sowie gegen das grundrechtlich geprägte Recht der Parteien auf Chancengleichheit aus der Hessischen Verfassung.
Sitzzuteilung kein Instrument gegen „Zersplitterung“
Zudem betonte der Staatsgerichtshof, dass Sitzzuteilungsverfahren kein zulässiges Steuerungsinstrument seien, um politische Zersplitterung zu verhindern. Ihre Aufgabe bestehe darin, eine möglichst proportionale Sitzverteilung zu gewährleisten.
Ein Verfahren gezielt einzusetzen, um unter Inkaufnahme systembedingter Verzerrungen größere Parteien zu begünstigen und die Repräsentanz kleinerer Parteien zu reduzieren, bedeute eine Zweckentfremdung des wahlmathematischen Systems. Damit überschreite der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit.
Sondervotum eines Richters
Ein Mitglied des Staatsgerichtshofs hat der Entscheidung widersprochen. In einem Sondervotum vertritt der Richter die Auffassung, dass das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren ein verfassungsgemäßes Sitzzuteilungsverfahren sei.
Gleichwohl ist die Entscheidung der Mehrheit maßgeblich. Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. April 2025 ist nichtig, sodass bei hessischen Kommunalwahlen weiterhin das Sitzzuteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer Anwendung findet.



