BGH stärkt Patentinhaber – Zwangslizenzeinwand scheitert bei FRAND-Streit

Karlsruhe, 27. Januar 2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof hat den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand gegen eine Klage wegen Patentverletzung zurückgewiesen. Der Kartellsenat entschied, dass sich ein Unternehmen, das standardessenzielle Patente nutzt, nicht auf einen Missbrauch marktbeherrschender Stellung berufen kann, wenn es selbst keine ernsthafte Lizenzbereitschaft zeigt. Der Patentinhaber durfte die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Maßgeblich war, dass das Verhalten der Beklagten im Lizenzierungsprozess kein hinreichendes Interesse an einem Vertrag erkennen ließ.

Gegenstand des Verfahrens waren mehrere Patente zur Codierung von Audiosignalen, die in Mobilfunkstandards verwendet werden und damit als standardessenziell gelten. Die Klägerin hatte sich gegenüber der zuständigen Standardisierungsorganisation verpflichtet, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen anzubieten, also fair, angemessen und diskriminierungsfrei. Verhandlungen mit der Beklagten, die standardkonforme Mobiltelefone vertrieb, führten jedoch zu keinem Abschluss. Die Klägerin klagte daraufhin unter anderem auf Unterlassung, während die Beklagte einwandte, die Durchsetzung verstoße gegen Art. 102 AEUV.

Keine Lizenzbereitschaft trotz FRAND-Zusage

Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht München der Klage bereits stattgegeben hatten, bestätigte der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen. Im Revisionsverfahren standen weder der Rechtsbestand der Patente noch die Patentverletzung selbst im Streit. Zu klären war allein, ob die Klägerin kartellrechtswidrig handelte, indem sie trotz ihrer FRAND-Zusage Unterlassung verlangte. Der Senat knüpfte dabei an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Fall Huawei/ZTE sowie an frühere eigene Entscheidungen zum FRAND-Einwand an.

Danach ist der Inhaber eines standardessenziellen Patents nicht gehindert, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen, wenn das Verhalten des Nutzers zeigt, dass dieser nicht ernsthaft lizenzwillig ist. Im konkreten Fall hatte die Klägerin der Beklagten bereits im Oktober 2019 ein Lizenzangebot sowie den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung unterbreitet, die Voraussetzung für die Offenlegung bestehender Verträge war. Die Beklagte reagierte hierauf nur verzögert und nahm zu weiteren Angeboten der Klägerin ebenfalls erst Monate später Stellung. Zudem leistete sie während der jahrelangen Verhandlungen lediglich eine Sicherheit, die deutlich unter den Beträgen lag, die sich aus ihren eigenen Lizenzangeboten ergeben hätten.

Nach Auffassung des Senats belegt dieses Gesamtverhalten eine fehlende ernsthafte Lizenzbereitschaft. Damit durfte die Klägerin den Unterlassungsanspruch geltend machen, ohne gegen das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV zu verstoßen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der Bundesgerichtshof nicht für erforderlich, da die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen durch die Rechtsprechung bereits geklärt seien und keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung bestünden.

Mit dem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Position von Inhabern standardessenzieller Patente im Streit um FRAND-Lizenzen. Unternehmen, die solche Patente nutzen, müssen danach aktiv und zügig auf Lizenzangebote reagieren und angemessene Sicherheiten leisten, wenn sie sich erfolgreich auf kartellrechtliche Einwände berufen wollen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25.
Vorinstanzen: LG München I, Urteil vom 25. Mai 2022 – 7 O 14091/19; OLG München, Urteil vom 20. März 2025 – 6 U 3824/22 Kart.

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