
Koblenz, 22. Januar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Eilantrag eines Grundstückseigentümers gegen die Baugenehmigung für das Koblenzer Bauprojekt „Maiblick Living“ zurückgewiesen. Damit bleibt die von der Stadt Koblenz erteilte Genehmigung vorläufig vollziehbar. Der Antragsteller wollte den sofortigen Baustopp erreichen und berief sich auf Verstöße gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans sowie auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Richter sahen dafür im Eilverfahren keine ausreichende Grundlage.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Bauvorhaben mit zwei Mehrfamilienhäusern, insgesamt 21 Wohneinheiten und einer zweigeschossigen Tiefgarage. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39 „Oberer Moselweißer Hang“. Nach Erteilung der Baugenehmigung durch die Stadt Koblenz legte ein Nachbar Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Bereits dort blieb er ohne Erfolg; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies nun auch das Oberverwaltungsgericht zurück.
Gericht sieht offene Erfolgsaussichten, aber Vorrang des Vollzugsinteresses
Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs in der Hauptsache derzeit offen seien. Unklar sei unter anderem, ob der Antragsteller durch Abweichungen von Festsetzungen des Bebauungsplans zu Dachform, Geschossigkeit und Baugrenze in eigenen Rechten verletzt sein könne. Zudem sei zu prüfen, welche Bedeutung der inzwischen von der Stadt Koblenz mit Bescheid vom 9. Dezember 2025 ausgesprochenen Befreiung von diesen Festsetzungen im späteren Hauptsacheverfahren zukomme.
Auch im Hinblick auf mögliche Lärmimmissionen durch die Tiefgarage lasse sich im Eilverfahren keine abschließende Bewertung treffen. Nach Aktenlage sei offen, ob von den 28 genehmigten Stellplätzen eine unzumutbare Belastung für das Nachbargrundstück ausgehe. Zwar komme eine schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet tags und nachts eingehalten würden. Der Antragsteller habe jedoch Einwendungen erhoben, die sich im summarischen Verfahren nicht vollständig klären ließen.