Koblenz, 22. Januar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Puderbach aus dem April 2025 bestätigt. Die Richter wiesen eine Klage gegen das Wahlergebnis ab, mit der eine Verletzung des Grundsatzes der freien Wahl geltend gemacht worden war. Anlass des Verfahrens waren Veröffentlichungen im Vorfeld der Wahl und der Stichwahl, unter anderem in sozialen Netzwerken und im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich dabei nicht um unzulässige Wahlwerbung.

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung standen Inserate der Freien Wählergemeinschaft im nicht-amtlichen Teil des Mitteilungsblatts sowie Social-Media-Beiträge des später erfolgreichen Kandidaten. Dieser hatte auf Facebook und Instagram Bilder veröffentlicht, die ihn gemeinsam mit dem Landrat und dem Ersten Kreisbeigeordneten des Landkreises Neuwied zeigten und zur Wahl aufriefen. Zudem teilte der Erste Kreisbeigeordnete am Tag der Stichwahl Beiträge des Kandidaten. Nach Bekanntgabe des Ergebnisses legte ein Wahlberechtigter zunächst Einspruch ein und erhob anschließend Klage, nachdem die Kreisverwaltung Neuwied den Einspruch zurückgewiesen hatte.


Gericht sieht keine Verletzung der freien Wahl

Das Verwaltungsgericht sah in den beanstandeten Veröffentlichungen keinen Verstoß gegen den Wahlgrundsatz der freien Wahl. Die von dem Kandidaten verbreiteten Bilder mit dem Landrat und dem Ersten Kreisbeigeordneten enthielten nach Auffassung der Kammer keine amtlichen Wahlempfehlungen. Es sei im kommunalen Wahlkampf zulässig, wenn Bewerber damit werben, politisch gut vernetzt zu sein, solange keine staatliche Autorität in amtlicher Funktion für einen Kandidaten eingesetzt werde.

Auch der Erste Kreisbeigeordnete habe seine Neutralitätspflicht nicht verletzt, indem er einen Beitrag des Kandidaten auf Facebook teilte. Das Gericht stellte darauf ab, dass dies nicht in amtlicher Eigenschaft erfolgt sei. Der Beitrag sei als private Meinungsäußerung zu werten gewesen, zumal keine dienstlichen Ressourcen genutzt worden seien.


Inserate im Amtsblatt als zulässige Wahlwerbung bewertet

Die im Mitteilungsblatt veröffentlichten Anzeigen der Freien Wählergemeinschaft ordnete das Gericht als Wahlwerbung einer politischen Gruppierung ein. Sie seien erkennbar nicht von Amtsträgern verfasst worden und hätten sich zudem im nicht-amtlichen Teil des Blattes befunden. Zwar seien in den Anzeigen Namen und Funktionen von Mitgliedern genannt worden, diese hätten jedoch nicht im Vordergrund gestanden. Für die Leserinnen und Leser sei die Veröffentlichung eindeutig als parteipolitische Werbung und nicht als amtliche Verlautbarung erkennbar gewesen.

Damit blieb die Klage insgesamt ohne Erfolg. Die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Puderbach gilt nach dem Urteil als rechtmäßig durchgeführt. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Das Urteil erging am 9. Januar 2026 (Az.: 1 K 602/25.KO).

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