
Frankfurt am Main, 19. Januar 2026 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass eine Gesellschaft die Eintragung ihres Firmennamens im Handelsregister in der von ihr verwendeten Schreibweise in Versalien verlangen kann. Eine abweichende Eintragung mit Groß- und Kleinbuchstaben sei unter Umständen ermessensfehlerhaft, weshalb das Registergericht zur Korrektur angewiesen wurde.
Die streitige Eintragung betraf eine GmbH & Co. KG, deren Firmenname entgegen der von der Gesellschaft praktizierten Versal-Schreibweise nur mit initialem Großbuchstaben und anschließend Kleinbuchstaben im Handelsregister verzeichnet wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin erfolgte dagegen korrekt in Versalien. Das Registergericht hatte die Korrektur abgelehnt, da es der Ansicht war, die Groß-/Kleinschreibung sei ohne handelsrechtliche Kennzeichnungskraft und liege im Ermessen des Registergerichts.
Versal-Schreibweise kann im Geschäftsverkehr entscheidend sein
Der zuständige 20. Zivilsenat des OLG stellte klar, dass das Registergericht sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe. Zwar sei die grafische Gestaltung eines Firmennamens grundsätzlich rechtlich ohne Relevanz, in diesem konkreten Fall seien jedoch wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben. Die persönlich haftende Gesellschafterin sei bereits in korrekter Schreibweise eingetragen, und Handelsregisterdaten würden automatisiert in Bank-, KYC- und ERP-Systeme übernommen. Dadurch wirke sich die abweichende Schreibweise unmittelbar auf Rechnungen, Zahlungsabgleiche und Onboarding-Prozesse aus.
Das Gericht betonte zudem, dass seit Oktober 2025 Banken bei Überweisungen Name und IBAN abgleichen müssen. Stimmen Name und IBAN nicht exakt überein, könne dies zu Warnmeldungen oder Zahlungsverweigerungen führen. Die Eintragung des Firmennamens in der von der Gesellschaft gewünschten Versal-Schreibweise vermeide daher erhebliche praktische Probleme im Geschäftsverkehr. Gegenregisterrechtliche Gründe, die gegen die beantragte Schreibweise sprächen, seien nicht erkennbar.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
📄 Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 31.10.2025 – Az. 20 W 194/25