
Köln, 2. Januar 2026 (JPD) – Ein Reitstallbetreiber darf einen im Betrieb untergestellten Dressursattel nicht wegen offener Forderungen zurückbehalten. Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen bestätigt und die Berufung des Stallbesitzers vollständig zurückgewiesen. Ein Pfandrecht an dem Sattel bestehe weder kraft Gesetzes noch aufgrund einer vertraglichen Klausel.
Dem Rechtsstreit lag ein im Jahr 2023 geschlossener Pferdeeinstellungsvertrag zugrunde. Die Klägerin hatte ihr Pferd ab November 2023 in dem Betrieb des Beklagten untergebracht und dort auch ihren Dressursattel sowie weiteres Zubehör verwahrt. Nachdem der Stallbetreiber den Sattel im April 2024 an sich genommen hatte, kündigte die Klägerin den Vertrag fristlos, verlangte die Herausgabe des Sattels und zahlte die Stallmiete für Mai 2024 nicht.
Pferdepensionsvertrag begründet kein Vermieterpfandrecht
Das Landgericht schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an, wonach der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe des Sattels zusteht. Die Klägerin sei Eigentümerin, dem Beklagten habe hingegen kein Recht zum Besitz zugestanden. Ein gesetzliches Pfandrecht nach den §§ 1204 ff. BGB scheide ebenso aus wie ein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag, sondern ein typengemischter Pferdepensionsvertrag bestanden habe.
Der Schwerpunkt eines solchen Vertrages liege nach Auffassung der Kammer nicht in der bloßen Gebrauchsüberlassung einer Pferdebox, sondern in der umfassenden Pflege, Versorgung und Beaufsichtigung des Tieres. Diese prägenden Obhutspflichten seien dem Verwahrungsrecht zuzuordnen und mit der Struktur eines Mietverhältnisses nicht vergleichbar. Auch der Zweck des Vermieterpfandrechts spreche gegen dessen Anwendung auf Pferdepensionsverträge, zumal Tiere nach § 90a BGB besonders schutzwürdig seien.
Vertragliche Pfandklausel unwirksam
Ein Pfandrecht ergebe sich nach Ansicht des Landgerichts auch nicht aus der vertraglichen Regelung, die dem Stallbetreiber ein Pfandrecht an eingebrachtem Zubehör einräumen sollte. Dabei handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die wegen mangelnder Klarheit und Transparenz gegen § 307 BGB verstoße. Die Klausel differenziere nicht zwischen fälligen und zukünftigen Forderungen und weiche damit erheblich von den gesetzlichen Leitbildern des Pfandrechts ab.
Zugleich bestätigte das Landgericht die Abweisung der Widerklage des Beklagten auf Zahlung der Stallmiete für Mai 2024. Die Wegnahme des Sattels stelle mangels Pfandrechts eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar und habe die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung des Pferdeeinstellungsvertrages berechtigt. Unabhängig davon, ob der Schrank verschlossen gewesen sei oder nicht, habe dieses Verhalten das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört.