Meißen, 23. Dezember 2025 (JPD) – Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Antrag einer Nachbarin auf vorläufigen Stopp des Braunkohletagebaus Nochten abgelehnt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 wies der 1. Senat das Gesuch zurück, ein Grundstück der Antragstellerin im Rahmen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nicht für den Tagebau zur Verfügung zu stellen. Der Tagebau kann damit uneingeschränkt fortgeführt werden.

Kein Konflikt mit Klimaschutzgesetz und öffentlichem Interesse

Gegenstand des Verfahrens war ein Beschluss des Sächsischen Oberbergamts vom 30. Oktober 2024, wonach der Besitz eines 5.000 Quadratmeter großen Waldgrundstücks der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2026 auf die LEAG übergeht. Die Braunkohle wird in den Kraftwerken Boxberg und Schwarze Pumpe verstromt.

Die Klägerin argumentierte, der Tagebau verstoße gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz und das verfassungsrechtliche Gebot des Klimaschutzes. Das Gericht hielt dies nicht für überzeugend und verwies auf den gesetzlich geregelten Fahrplan zum Ausstieg aus der Braunkohlverstromung, nach dem die Kraftwerke erst Ende 2038 stillgelegt werden sollen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beurteilte der Senat diese Regelung als verfassungsgemäß. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Stromversorgung durch die Grundlastkraftwerke die geltend gemachten privaten Interessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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