Trier, 22. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines polnischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung abgewiesen und klargestellt, dass nach Abschaffung der sogenannten Turbo-Einbürgerung kein Anspruch mehr aus früherem Recht hergeleitet werden kann. Maßgeblich sei die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. Vertrauensschutz oder unionsrechtliche Diskriminierungsverbote stünden dem nicht entgegen.

Der Kläger hatte im April 2025 beim zuständigen Landkreis die Einbürgerung beantragt und sich dabei auf § 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz in der damaligen Fassung berufen. Diese Regelung ermöglichte besonders gut integrierten Ausländern eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland. Nachdem der Bundestag im Juni 2025 erstmals über eine Gesetzesänderung zur Abschaffung dieser verkürzten Frist beraten hatte, erhob der Kläger im Juli 2025 Untätigkeitsklage. Während des laufenden Verfahrens beschloss der Gesetzgeber im Oktober 2025 die Reform, die am 30. Oktober 2025 in Kraft trat und wieder eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren vorsieht.

Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verhandlung

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte in ihrem Urteil klar, dass für die Beurteilung eines Einbürgerungsanspruchs grundsätzlich das im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht entscheidend ist. Dies gelte auch dann, wenn sich die Rechtslage zwischen Antragstellung und gerichtlicher Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers ändere. Abweichungen kämen nur bei ausdrücklichen Übergangsregelungen oder bei unzulässiger Rückwirkung in Betracht.

Eine solche unzulässige Rückwirkung verneinte das Gericht. Die Gesetzesänderung wirke lediglich auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein und stelle damit eine sogenannte unechte Rückwirkung dar. Diese sei nur dann unzulässig, wenn der Betroffene nicht mit der Änderung habe rechnen müssen und sein Vertrauen schutzwürdiger sei als das gesetzgeberische Ziel. Beides sei hier nicht gegeben, da die bevorstehende Abschaffung der Turbo-Einbürgerung bereits im Gesetzgebungsverfahren öffentlich erkennbar gewesen sei.

Auch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Unionsbürgern sah die Kammer nicht. Die Neuregelung gelte unterschiedslos für alle Einbürgerungsbewerber. Nach der nun maßgeblichen Rechtslage bestehe für den Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung, da die erforderliche Aufenthaltsdauer nicht erfüllt sei.

Gegen das Urteil vom 3. Dezember 2025 können die Beteiligten binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Das Aktenzeichen lautet 8 K 5461/25.TR.

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