Hannover, 21. Dezember 2025 (JPD) – Digitale Türspione dürfen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ohne wirksame Kontrollmöglichkeiten der Gemeinschaft nicht installiert werden. Das Amtsgericht Hannover erklärte einen entsprechenden Beschluss einer Eigentümerversammlung in einer WEG-Anlage im Stadtteil List für ungültig. Maßgeblich sei der durch die Geräte ausgelöste Überwachungsdruck, der bereits aufgrund des Anscheins einer Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletze.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Beschluss der Eigentümerversammlung vom Juni dieses Jahres, der den Einbau digitaler Türspione an Wohnungstüren genehmigte. Mehrere Wohnungseigentümer hatten dem Beschluss widersprochen und Klage erhoben. Sie machten geltend, dass der gemeinschaftlich genutzte Flur faktisch überwacht erscheine und damit ein unzumutbarer Überwachungsdruck entstehe.

Gericht beanstandet fehlende Kontrollmöglichkeiten der Gemeinschaft

Das Amtsgericht folgte der Argumentation der Kläger und erklärte den Beschluss für ungültig. Nach Auffassung des Gerichts genügt bereits der äußere Eindruck eines digitalen Türspions, der nicht eindeutig als Kamera erkennbar ist, um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu begründen. Zwar habe die Gemeinschaft Vorgaben zum Schutz vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschlossen, diese seien jedoch nicht effektiv kontrollierbar.

Entscheidend sei, dass weder Verwaltung noch Gemeinschaft überprüfen könnten, ob die festgelegten Beschränkungen eingehalten werden. Es fehle an klaren Vorgaben zu zulässigen Geräten sowie an technischen Nachweisen oder Prüfmechanismen. Da sich die gesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befinde, bestehe keine Gewähr, dass insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung tatsächlich beachtet werde.

Eine von der Gemeinschaft angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hielt das Gericht für nicht übertragbar. In dem dort entschiedenen Fall sei die Installation von der Gemeinschaft selbst veranlasst und im Gemeinschaftseigentum vorgenommen worden, wodurch Kontrolle, Erkennbarkeit der Kamera und Manipulationssicherheit gewährleistet gewesen seien. Diese Voraussetzungen lägen im hannoverschen Verfahren nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden.

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