
Kiel, 19. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die Klage von Vertretern der Bürgerinitiative für Naturschutz im Speicherkoog e.V. gegen eine geplante Ferienhaussiedlung am Hafen Meldorf abgewiesen. Der Einzelrichter der 6. Kammer befand, dass das Bürgerbegehren zur Überprüfung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 71 unzulässig war.
Bürgerbegehren unzulässig – Zuständigkeit liegt beim Kommunalunternehmen
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kreis Dithmarschen die Klage zu Recht abgewiesen. Die Stadt Meldorf habe die Verantwortung für die Bauleitplanung in dem betreffenden Gebiet auf ein gemeinsam mit der Gemeinde Nordermeldorf geführtes Kommunalunternehmen übertragen. Damit liege die Zuständigkeit nicht mehr bei der Gemeindevertretung. Bürgerbegehren als Instrument direkter Demokratie seien jedoch nur auf Entscheidungen anwendbar, die in den Zuständigkeitsbereich einer Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse fallen. Eine Übertragung dieser Rechte auf Beschlüsse gemeinsamer Kommunalunternehmen sei aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen nicht vorgesehen.
Das Gericht stellte weiter klar, dass Bürgerbegehren und Bürgerentscheide den Bürgerinnen und Bürgern einen unmittelbaren Einfluss auf die Willensbildung der Gemeinde verschaffen sollen, wodurch das System der repräsentativen Demokratie ergänzt wird. Kommunalunternehmen hingegen verfügten weder über Gebietshoheit noch über eigene Bürgerinnen und Bürger, sodass die entsprechenden Vorschriften nicht direkt anwendbar seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.