Düsseldorf, 17. Dezember 2025 (JPD) – Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Staatsschutzsenat – hat einen iranischen Staatsangehörigen aus Paderborn wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Az.: III-5 St 3/25). Das Urteil wurde heute unter Leitung von Richter am Oberlandesgericht Winfried van der Grinten verkündet.

Vorbereitungen auf Attentate und Unterstützung des IS

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, Ende Januar 2024 in einem Telegram-Chat seine Unterstützung für die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) erklärt zu haben. In weiteren Chats dokumentierte er seine Absicht, sich dem IS in Syrien anzuschließen. Bereits zuvor hatte er begonnen, sich Anleitungen zum Bau von Bomben zu verschaffen und Kenntnisse über den Umgang mit Giftstoffen und Waffen anzueignen.

Ab Mai 2024 verschaffte sich der Angeklagte umfangreiches Material zur Herstellung und Ausbringung von Sprengstoff sowie zum Einsatz von Waffen. Im Juni 2024 kontaktierte er die Witwe eines verstorbenen IS-Kämpfers in einem Lager bei Atmah/Nord-Idlib und übermittelte ihr mittels Hawala-Banking einen Betrag von 100 US-Dollar zur finanziellen Unterstützung. Ziel war es, von der Türkei aus nach Syrien zu gelangen und sich dem IS anzuschließen, um dort an Anschlägen gegen das Assad-Regime und rivalisierende schiitische Gruppen beteiligt zu werden.

Der Angeklagte wurde am 15. Oktober 2024 am Flughafen Hannover kurz vor dem Abflug nach Istanbul festgenommen.

Strafzumessung und Bewertung durch das Gericht

Bei der Strafzumessung berücksichtigte der Senat, dass der IS als besonders gefährliche Terrororganisation gilt und der Angeklagte umfangreiche Vorbereitungen für Attentate getroffen hatte. Strafmildernd wirkte, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, die Untersuchungshaft besondere Härten mit sich brachte und der Unterstützungsbetrag vergleichsweise gering war.

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten beantragt, die Verteidigung forderte einen Freispruch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Angeklagte als auch die Generalstaatsanwaltschaft können Revision beim Bundesgerichtshof innerhalb einer Woche nach Verkündung einlegen.

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