Berlin, 17. Dezember 2025 (JPD) – Die 2. Große Strafkammer – Staatsschutzkammer – des Landgerichts Berlin I hat einen 25-Jährigen wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen und Verbreitens von Propagandamitteln in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à 15 Euro verurteilt (Az.: 502 KLs 13/25). Das Gericht entschied, dass die Parole „From the river to the sea“ ein Kennzeichen der verbotenen Terrororganisation Hamas im Sinne von § 86a Abs. 2 StGB darstellt. Die Vorsitzende der Kammer betonte, wer diese Wortfolge nutze, unterstütze die Hamas und deren erklärtes Ziel der Vernichtung Israels.

Strafbarkeit der Parole und Propagandamittel

Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte die Parole am 13. Dezember 2024 auf einer Demonstration im Berliner Bezirk Friedrichshain skandiert. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass die Wortfolge ein Kennzeichen der Hamas sei und die Absicht verfolgt habe, Solidarität mit der Organisation zu zeigen. Das Landgericht stützte sich bei seiner Entscheidung unter anderem auf ein Gutachten eines Islamwissenschaftlers der Stiftung Wissenschaft und Politik. Historische Ursprünge der Parole auf israelischer Seite seien für die Strafbarkeit irrelevant, da die Hamas die Wortfolge seit mindestens 2017 für ihre Ziele nutze und sie nach dem Terroranschlag vom 7. Oktober 2023 verstärkt propagandistisch einsetzte.

Darüber hinaus hatte der Angeklagte zwischen März und Juli 2024 auf Instagram Propagandabilder der terroristischen Gruppe „Al-Aqsa Märtyrerbrigaden“ verbreitet. Für diese Taten wurden jeweils Einzelstrafen von 70 Tagessätzen verhängt, für die Verwendung der Parole 90 Tagessätze. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Die Staatsschutzkammer hatte die Parole bereits im November 2024 in einem früheren Verfahren als strafbar eingestuft (Az.: 502 KLs 21/24). Während große Strafkammern des Landgerichts Berlin I überwiegend die Strafbarkeit bestätigen, bestehen beim Amtsgericht Tiergarten unterschiedliche Auffassungen. Eine Entscheidung des Kammergerichts steht noch aus.

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