München, 17. Dezember 2025 (JPD) – Das Landgericht München I hat einem Eilantrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Amazon stattgegeben und die einseitige Einführung von Werbung bei Prime Video für unzulässig erklärt (Az.: 33 O 3266/24). Die Richter:innen bestätigten, dass die Streamingplattform ihre Bestandskund:innen ohne deren Zustimmung nicht von einem werbefreien auf ein werbeunterbrochenes Angebot umstellen durfte. Amazon muss die Kund:innen zudem über die unzulässige Änderung informieren.

Werbefreie Nutzung bleibt zentraler Vertragsbestandteil

Hintergrund des Verfahrens ist eine E-Mail von Amazon Digital Germany GmbH vom 3. Januar 2024. Darin kündigte das Unternehmen an, dass ab Februar 2024 ausgewählte Titel auf Prime Video Werbung enthalten würden, gleichzeitig aber eine neue werbefreie Option für 2,99 Euro pro Monat angeboten werde. Das Gericht sah hierin eine unzulässige einseitige Vertragsänderung: Die Werbefreiheit des bisherigen Streamingangebots sei ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags gewesen. Die Berechtigung zu einer einseitigen Einführung von Werbeunterbrechungen ergebe sich weder aus den Nutzungsbedingungen noch aus gesetzlichen Vorschriften.

Die Kammer stellte klar, dass die E-Mail die Kund:innen irreführte, da sie suggerierte, keine Zustimmung sei erforderlich und die Werbefreiheit künftig nur optional kostenpflichtig verfügbar sei. Nach Ansicht des Gerichts stellt dies eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, die unzulässig ist. Amazon wurde verpflichtet, ein Berichtigungsschreiben an die Kund:innen zu versenden.

Ramona Pop, Vorständin des vzbv, kommentierte das Urteil: „Die zusätzliche Werbung bei Amazon Prime Video durfte nicht ohne Mitwirkung der Verbraucher:innen eingeführt werden. Mitglieder haben Anspruch auf die werbefreie Option, ohne zusätzliche Kosten.“

Das Urteil sei zudem ein positives Signal für die laufende Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen auf Schadensersatz. Betroffene können sich kostenlos in das Klageregister eintragen, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen: 33 O 3266/24

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