Lüneburg, 15. Dezember 2025 (JPD) – Der Ausbau eines interkommunalen Gewerbegebiets im Leinetal darf vorerst fortgesetzt werden: Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat einen Normenkontrolleilantrag gegen den Bebauungsplan AREA 3 Ost abgelehnt. Damit scheiterte der Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V., erneut mit dem Versuch, die Planung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu stoppen. Im Zentrum des Verfahrens stand abermals die Frage, ob der Artenschutz – insbesondere zugunsten der Feldlerche – hinreichend gewahrt ist.

Gegenstand des Eilverfahrens war die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ im Ortsteil Angerstein. Der Plan betrifft eine rund 16 Hektar große Fläche auf dem Gebiet des Fleckens Nörten-Hardenberg, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben ist und an ein bestehendes Gewerbegebiet angrenzt. Nach den Feststellungen der Planer würden bei Umsetzung der Planung bis zu sechs Brutreviere der Feldlerche verloren gehen.

Normenkontrolleilantrag gegen Bebauungsplan AREA 3 Ost ohne Erfolg

Der Naturschutzbund hatte bereits mehrfach gegen frühere Fassungen des Bebauungsplans erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz erlangt. Sowohl im April 2022 als auch im Dezember 2024 hatte der Senat beanstandet, dass der artenschutzrechtliche Ausgleich für die betroffenen Feldlerchenreviere unzureichend abgesichert sei. Diese Hinweise nahm der zuständige Zweckverband, getragen vom Flecken Bovenden und dem Flecken Nörten-Hardenberg, zum Anlass für eine erneute Überarbeitung des Plans im September 2025.

Kern der aktuellen Planänderung ist ein neues Ausgleichskonzept: Die Maßnahmen zugunsten der Feldlerche sollen nun nicht mehr ausschließlich im Plangebiet selbst, sondern durch Dritte auf fremden Flächen umgesetzt werden, die im Eigentum juristischer Personen des öffentlichen Rechts stehen. Zur Umsetzung schloss der Zweckverband städtebauliche Verträge sowohl mit einer Hochschule als auch mit den jeweiligen Grundstückseigentümern. Der Naturschutzbund hielt dies weiterhin für unzureichend und rügte unter anderem eine fehlerhafte Bestandserfassung sowie eine fehlende langfristige Sicherung der Maßnahmen.

Der Senat folgte dieser Argumentation nicht. In seinem Beschluss vom 12. Dezember 2025 stellte das Gericht fest, dass sowohl die Ermittlung des Feldlerchenbestands als auch das überarbeitete Ausgleichskonzept den Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts genügten. Eine weitergehende rechtliche Sicherung der Maßnahmen sei nicht erforderlich, da Brutreviere der Feldlerche naturgemäß räumlichen und zeitlichen Veränderungen unterlägen. Damit überwiege im Eilverfahren das Interesse an der Umsetzung der Bauleitplanung.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Über die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans im Hauptsacheverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ist hingegen noch nicht entschieden (Az.: 1 KN 11/24).

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