München, 15. Dezember 2025 (JPD) – Die rechtlichen Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Permanent Make-up haben die Münchner Amtsrichter in einem nun rechtskräftigen Urteil deutlich konturiert. In einem zivilrechtlichen Streit um eine kosmetische Behandlung stellte das Amtsgericht München klar, dass gesundheitliche Risiken vor Vertragsschluss offengelegt werden müssen. Unterbleibt diese Aufklärung, können Kundinnen sich vom Vertrag lösen und bereits gezahltes Entgelt zurückverlangen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Buchung im Frühjahr 2024: Eine Münchnerin hatte über ein Online-Portal bei einer Kosmetikerin zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen-Make-up gebucht und hierfür 120 Euro im Voraus gezahlt. Erst beim Behandlungstermin selbst wies die Kosmetikerin darauf hin, dass die Behandlung lediglich ein bis zwei Wochen anhalte und mit gesundheitlichen Risiken verbunden sei. Nachdem die Kundin erklärte, dass bei ihr entsprechende gesundheitliche Vorbelastungen bestünden, riet die Kosmetikerin von der Durchführung der Behandlung ab.

Risikoaufklärung bei Permanent Make-up als vertragliche Nebenpflicht

Trotz der nicht durchgeführten Behandlung verweigerte die Kosmetikerin die Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags und bot stattdessen lediglich die Ausstellung eines Gutscheins an. Dieses Angebot lehnte die Kundin ab und setzte per WhatsApp eine Frist zur Rückerstattung. Nachdem weder eine Zahlung erfolgte noch der zuvor beantragte Mahnbescheid Bestand hatte, erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.

Mit Urteil vom 3. Oktober 2025 gab das Gericht der Klägerin in vollem Umfang recht. Die Richter führten aus, dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, vom Behandlungsvertrag zurückzutreten, da eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht vor Vertragsschluss erfolgt sei. Bei kosmetischen Behandlungen wie Permanent Make-up handele es sich um Leistungen mit gesundheitlichem Gefahrenpotenzial, sodass den Anbietern eine umfassende Aufklärungspflicht treffe.

Rechtlich stützte das Gericht seine Entscheidung auf § 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners als vertragliche Nebenpflicht normiert. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass eine entsprechende Aufklärung bereits im Rahmen des Online-Buchungsvorgangs erfolgt sei. Die erst unmittelbar vor Behandlungsbeginn erteilten Hinweise genügten diesen Anforderungen nicht und begründeten ein Rücktrittsrecht der Kundin. Da die Behandlung infolge der Risikoaufklärung nicht in Anspruch genommen wurde, bestehe auch keine Vergütungspflicht.

Die Kosmetikerin wurde daher zur Rückzahlung der 120 Euro nebst Zinsen sowie zum Ersatz der Kosten des eingeschalteten Inkassodienstleisters verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig und trägt das Aktenzeichen 191 C 11493/25.

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