
München, 10. Dezember 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das sogenannte „Bundesmodell“ zur Berechnung der Grundsteuer in drei Verfahren als verfassungsgemäß bestätigt. In den Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 wiesen die Karlsruher Richter die Revisionen von Wohnungseigentümern aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin zurück. Das Gericht sieht sowohl die formelle als auch die materielle Verfassungsmäßigkeit der Regelungen gegeben.
Bundesmodell zur Grundsteuer: BFH sieht Verfassungsmäßigkeit bestätigt
Die Kläger hatten geltend gemacht, das Ertragswertverfahren für die Grundsteuer ab 2025 verletze den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und sei aufgrund formeller Mängel in der Gesetzgebung verfassungswidrig. Die Urteile der Vorinstanzen, die die Klagen bereits abgewiesen hatten, bestätigte der BFH nun in allen Punkten. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG sei nicht erforderlich.
Formell sei das Grundsteuerreformgesetz (GrStRefG) vom 26. November 2019 verfassungsgemäß. Der Bund verfügte nach Art. 105 Abs. 2 GG über die notwendige Gesetzgebungskompetenz. Dass der Gesetzgeber nicht sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe, begründe keine Ermessensunterschreitung.
Auch materiell hält der BFH die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform. Das Gericht betont, dass der Gesetzgeber bei der Bewertung pauschalisierte Bodenrichtwerte und Nettokaltmieten verwenden darf, um die Festsetzung der Grundsteuer für rund 36 Millionen Grundstücke automatisiert zu ermöglichen. Unterschiede in der Lage, Ausstattung oder tatsächlichen Miete führten zwar zu Abweichungen, diese seien jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zudem sehen die Vorschriften Möglichkeiten zur Berücksichtigung außergewöhnlich hoher oder niedriger Grundstückswerte vor.
In den Verfahren II R 25/24 und II R 3/25 wurden die Revisionen als unbegründet zurückgewiesen. Im Verfahren II R 31/24 war die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise begründet, letztlich sah der BFH jedoch auch hier keine materiellen Verstöße gegen das Grundgesetz.
Die Urteile werden Anfang 2026 vollständig veröffentlicht. Für Wohnungseigentümer in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen sind die Entscheidungen relevant, da diese Länder ebenfalls das Bundesmodell anwenden. In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen bestehen keine Auswirkungen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle nutzen.