
Stuttgart, 4. Dezember 2025 (JPD) – Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Aufhebung einer Beschädigtenrente gegenüber einer von ihrem Ehemann verletzten Frau als rechtmäßig bestätigt. Die Klägerin hatte die Rente nach Körperverletzungen durch ihren späteren Ex-Ehemann zunächst erhalten, die Leistung wurde jedoch nach wenigen Monaten widerrufen.
Fortgeführte Lebensgemeinschaft kann Anspruch auf Beschädigtenrente ausschließen
Die Klägerin war im Juni 2019 von ihrem Ehemann bei einem Streit an der Hand verletzt und einige Tage später erneut geschlagen und bedroht worden. Der Täter wurde später vom Amtsgericht Hechingen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Land Baden-Württemberg gewährte der Klägerin im Juli 2021 eine monatliche Beschädigtenrente von rund 150 Euro wegen der psychischen Folgen der Übergriffe, hob die Zahlung jedoch im November 2021 wieder auf.
Nachdem das Sozialgericht Reutlingen die Klage der Klägerin zunächst zulasten des Landes entschieden hatte, bestätigte nun der 6. Senat des Landessozialgerichts die Aufhebung. Das Gericht führte aus, dass Leistungen der Opferentschädigung zu versagen seien, wenn der Geschädigte die Schädigung teilweise selbst verursacht habe oder wenn es unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Hier sei insbesondere entscheidend, dass die Klägerin die Ehe trotz wiederholter Übergriffe fortgeführt habe. Eine fortgesetzte Lebensgemeinschaft unter dauerhafter Gefährdung schließe staatliche Entschädigungsleistungen bei Körperverletzungen aus.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass bereits frühere Schutzmaßnahmen wie ein Gewaltschutzverfahren von 2014 belegten, dass die Klägerin Unterstützung erhalten und die Übergriffe gemeldet habe. Wirtschaftliche oder familiäre Gründe rechtfertigten die Fortsetzung der Ehe nicht. Schließlich lagen bei der Klägerin auch keine Schädigungsfolgen im erforderlichen Ausmaß für die Rentengewährung vor.
Aktenzeichen: L 6 VG 1340/25 – Urteil vom 4. Dezember 2025