
Kassel, 2. Dezember 2025 (JPD) – Die Höhe der Regelbedarfe im Arbeitslosengeld II für das Jahr 2022 verstößt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Der 7. Senat wies in drei Revisionsverfahren die Klagen ab und sah keinen Anlass, die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Damit bestätigte das Gericht die gesetzliche Ausgestaltung der Grundsicherungsleistungen im fraglichen Zeitraum.
Bundessozialgericht bestätigt ALG-II-Regelsätze 2022
Die Richter stellten fest, dass die Leistungen trotz des erheblichen Kaufkraftverlusts im Jahr 2022 nicht evident unzureichend waren. Zwar seien die regelbedarfsrelevanten Preise im Jahresverlauf um rund zwölf Prozent gestiegen, während die Regelsätze zum Jahresbeginn lediglich um 0,76 Prozent erhöht worden seien, doch reiche dies nicht für die Annahme einer verfassungswidrigen Unterdeckung aus. Für die Prüfung sei nicht allein die Höhe der Regelbedarfe maßgeblich, sondern auch weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.
Der Gesetzgeber habe auf die unerwarteten Preissteigerungen, die infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Krieges entstanden seien, mit einer Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Diese habe den Kaufkraftverlust des ersten Halbjahres ausgeglichen. Für das zweite Halbjahr sei zudem ein veränderter Fortschreibungsmechanismus eingeführt worden, der zum 1. Januar 2023 eine Anhebung der Regelbedarfe in der Regelbedarfsstufe 1 um 11,8 Prozent bewirkt habe.
Nach Auffassung des 7. Senats garantierten diese Maßnahmen insgesamt die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Die Kläger blieben mit ihren Revisionen erfolglos.