
München, 1. Dezember 2025 (JPD) – Ein Lkw-Fahrer ist mit seiner Klage auf Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens im Münchner Umland gescheitert. Das Amtsgericht München entschied, dass das Unternehmen keine Räum- und Streupflicht verletzt habe. Der Fahrer war im Januar 2024 nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte ausgerutscht und hatte sich das Handgelenk gebrochen. Er verlangte mindestens 3.500 Euro Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Gericht sieht keine Pflicht zur flächendeckenden Streuung
Das Gericht verneinte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und stützte sich dabei auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München zur winterlichen Verkehrssicherung auf Parkplätzen. Demnach gelten für Betriebs- und Parkflächen andere Anforderungen als für Gehwege. Betreiber müssten zwar im zumutbaren Umfang Gefahren mindern, jedoch keine vollständige Schnee- oder Eisfreiheit gewährleisten.
Entscheidend war für das Amtsgericht, dass der Fahrer keine allgemeine Glättebildung nachweisen konnte. Vereinzelte Glättestellen reichten nicht aus, um eine Streu- oder Räumpflicht auszulösen. Auch der Umstand, dass es zu einem Unfall gekommen sei, begründe keinen Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung. Eine Pflicht zur flächendeckenden Streuung des gesamten Betriebsgeländes bestehe nicht.
Damit blieb die Klage ohne Erfolg. Das Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist rechtskräftig.