
München, 27. Oktober 2025 (JPD) – Wer zu früh einen Anwalt einschaltet, bleibt auf den Kosten sitzen: Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Käufer keinen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten hat, wenn er ohne vorherige Klärung mit dem Vertragspartner vorschnell rechtlichen Beistand beauftragt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München: Kein Ersatz von Anwaltskosten bei vorschneller Beauftragung
Ein Münchner hatte im Juli 2024 bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen für rund 23.500 Euro gekauft. Nachdem der Händler ihm im September mitteilte, die finanzierende Bank habe wegen Zweifeln an der Zulassung des Fahrzeugs den Kredit storniert, beauftragte der Käufer noch am selben Tag einen Anwalt. Wenige Wochen später klärte der Händler die Angelegenheit, der Käufer konnte das Fahrzeug behalten.
Trotzdem verlangte der Käufer vom Händler die Erstattung von knapp 1.600 Euro Anwaltskosten. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Beklagte habe sich nicht im Zahlungsverzug befunden, sodass kein Anspruch aus §§ 280, 286 BGB bestehe. Auch eine Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB liege nicht vor. Zwar könne die E-Mail des Händlers für Verbraucher missverständlich gewesen sein, sie habe sich aber auf das Finanzierungsverhältnis mit der Bank, nicht auf den Kaufvertrag bezogen.
Selbst bei unterstellter Nebenpflichtverletzung sei die sofortige Beauftragung eines Anwalts nicht erforderlich gewesen, so das Gericht. Nach § 254 BGB habe der Kläger zunächst selbst versuchen müssen, das Problem mit dem Händler oder der Bank zu klären. Fehlende Deutschkenntnisse entbänden ihn nicht von dieser Pflicht.
Das Urteil (Az. 223 C 1289/25) ist seit dem 8. Mai 2025 rechtskräftig.