Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 13. August 2025 (Az. 5 B 6048/25) einem Eilantrag gegen die Zusammenlegung zweier Grundschulen, der Christophorus Grundschule Bad Zwischenahn für Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses und der Grundschule Rostrup, durch die Gemeinde Bad Zwischenahn im Wesentlichen stattgegeben.
Mit Allgemeinverfügung vom 24. Juli 2025 hat die Gemeinde Bad Zwischenahn die Christophorus Grundschule und die Grundschule Rostrup zum 1. August 2025 zu einer neuen Grundschule Rostrup schulorganisatorisch zusammengelegt.
Die Antragsteller, Schülerinnen und Schüler der Christophorus Grundschule sowie deren Erziehungsberechtigte haben dagegen Klage erhoben (Az. 5 A 6003/25) und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Gericht hat mit dem oben genannten Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, sodass die Zusammenlegung der Schulen vorläufig nicht wirksam ist.
Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Gemeinde Bad Zwischenahn erforderliche Prognosen über die Entwicklung der Schülerzahlen in den kommenden zehn Jahren nicht erstellt bzw. den Mitgliedern des Rates der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt hat. Über die Frage, ob die Gemeinde Bad Zwischenahn über diesen Fehler hinaus die beiden Schulen zusammenlegen durfte, hat das Gericht nicht entschieden.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
VG Oldenburg, 14.08.2025