
Im Streit um Versammlungsauflagen für das Festival „Jamel rockt den Förster“ hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern die Entscheidung des VG Schwerin teilweise geändert: Auflagen zur Anzahl der Ordner, zum Mitführverbot von Glasbehältern und zur schriftlichen Mitteilung an die Behörde bleiben bestehen. Das Verbot des Alkoholkonsums während der Veranstaltung hob das Gericht hingegen auf.
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom heutigen Tag (Az. 1 M 340/25 OVG) über die Beschwerde der Versammlungsbehörde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Juli 2025 (Az. 3 B 2357/25 SN) entschieden und der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die Antragsteller hatten erstinstanzlich weitgehend obsiegt.
Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflagen I. Nr. 6 Satz 1 (Anzahl der Ordner) und I. Nr. 8 (Verbot des Mitführens von Glasbehältern) wiederhergestellt hat, hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Damit sind diese Auflagen einzuhalten; die Auflage I Nr. 8 in der durch die Versammlungsbehörde hinsichtlich des Geltungszeitraumes geänderten Fassung.
Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflage I. Nr. 12 (schriftliche Mitteilung an Versammlungsbehörde) mit der Maßgabe abgelehnt hat, dass die verlangte schriftliche Mitteilung an die Polizeiinspektion Wismar zu erfolgen hat, hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls geändert und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Maßgaben abgelehnt.
Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflage I. Nr. 9, soweit der Konsum alkoholischer Getränke untersagt wird, wiederhergestellt hat, hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Versammlungsbehörde zurückgewiesen. Diese Auflage ist von den Antragstellern nicht einzuhalten.
Im Übrigen ist die Beschwerde teilweise als unzulässig verworfen und das Beschwerdeverfahren teilweise eingestellt worden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens sind gegeneinander aufgehoben worden.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2025