Wegen nächtlicher Lärmbelästigung durch Nagetiere sprach das Amtsgericht München einem Reisenden eine Reisepreisminderung von 684 Euro für vier Urlaubstage auf Kreta zu. Einen weitergehenden Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude lehnte das Gericht ab, da die Beeinträchtigung nicht erheblich genug gewesen sei.

    Der Münchener Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Kreta von 12.8.2023 bis 26.8.2023 zu einem Reisepreis von insgesamt 5.326 Euro. Vertragsbestandteil war ein Hotelaufenthalt in Kreta von 14 Übernachtungen.

    Nach Darstellung des Klägers habe in dem ihm zunächst zugewiesenen Hotelzimmer ein Nagetierbefall geherrscht. Die nachtaktiven Tiere hätten während der Nachtzeit lautstark an der Wand genagt und gekratzt, sodass der Schlaf des Klägers und seiner Familie während der Nacht erheblich gestört bis unmöglich gewesen sei.

    Am 13.8.2024 sah sich der Kläger auf Grund des behaupteten nächtlichen Lärms zu einer Mängelanzeige veranlasst. Am 16.8.2023 zog der Kläger mit seiner Familie in ein anderes Zimmer um.

    Der Kläger verfolgt mit der Klage gegen den Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises aufgrund Minderung für die ersten drei Tage in Höhe von 50 %, sprich jeweils 190,22 Euro, sowie für den vierten Urlaubstag auf Grund des Umzuges eine erhöhte Reisepreisminderung von 285,32 Euro. Zudem forderte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 855,98 Euro für die ersten vier Tage der Reise.

    Der beklagte Reiseveranstalter erachtete den Nagetierbefall als nicht bestätigt. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubszeit komme mangels erheblicher Beeinträchtigung der Reise nicht in Betracht.

    Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt und führte wie folgt aus:

    „Das Gericht hat vorliegend aufgrund der detaillierten Schilderung der Klagepartei keine Zweifel daran, dass sich die Lärmbelästigung durch die Geräusche der Nagetiere, wie von der Klagepartei geschildert, zugetragen haben.

    Zudem ergibt sich aus den Lichtbildern […], dass das nach dem Zimmerwechsel bezogene Zimmer deutlich kleiner war, als das ursprünglich dem Kläger zugewiesene Zimmer. Bei objektiver Betrachtung wählt kein verständiger Reisender ein deutlich kleineres Zimmer, wenn nicht ein Mangel des größeren Zimmers vorliegt.

    Aufgrund dieser nächtlichen Lärmbelästigung kommt das Gericht vorliegend zu einer Reisepreisminderung von 45 % für die ersten 4 Reisetage, was einem Betrag von insgesamt 684 € entspricht.

    Für den Umzugstag gewährt das Gericht keine höhere Reisepreisminderung, da gerichtsbekannt ein Zimmerwechsel im Normalfall ohne großen Aufwand für die Reisenden durch das Hotelpersonal erfolgt. Anderweitiges ist durch die Klagepartei hier auch nicht vorgetragen worden.

    II. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB sieht das Gericht vorliegend nicht.

    Zum einen liegt die hier zugesprochene Minderungsquote noch unter der Minderungsquote von 50 %, die in der Rechtsprechung üblicherweise für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs nach § 651n Abs. 2 BGB verlangt wird.

    Zum anderen ist auch zu sehen, dass mit Ausnahme der Lärmbelästigung sämtliche gebuchten Leistungen mangelfrei waren, so dass auch während der ersten 4 Tage zumindest tagsüber keine Beeinträchtigung der Reise vorlag.

    III. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite in Höhe von 500 €, verbleibt damit eine weitere berechtigte Klageforderung in Höhe von 184 €. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.“

    Urteil des Amtsgerichts München vom 07.11.2024
    Aktenzeichen: 223 C 17811/24
    Das Verfahren ist nicht rechtskräftig.

    AG München, 14.07.2025

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