
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zentrale Regelungen der Wasserversorgungssatzung des Wasserverbands Strausberg-Erkner für rechtswidrig erklärt, da sie zu unbestimmt seien und keine klaren Maßstäbe zur Festsetzung individueller Trinkwassermengen enthielten. Rechtmäßig bleibt jedoch die Möglichkeit des Verbands, in Mangelsituationen Einschränkungen wie Bewässerungsverbote zu verhängen.
Regelungen des Wasserverbands Strausberg-Erkner, die er mit dem Ziel einer Begrenzung von Trinkwasserbezugsmengen in seine Wasserversorgungssatzung aufgenommen hat, erweisen sich teilweise alsrechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht auf den Normenkontrollantrag dreier Eigentümer von Grundstücken im Satzungsgebiet mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Die angegriffenen Vorschriften sehen vor, dass bis spätestens März 2030 alle Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet eine Anschlussgenehmigung beantragen müssen, in der eine maximale Trinkwasserbezugsmenge für jedes Grundstück durch den Wasserverband festgesetzt wird. Bis zur Erteilung einer solchen Genehmigung soll sich das Benutzungsrecht nach dem durchschnittlichen pro Kopf-Verbrauch richten oder, falls ein solcher nicht feststellbar ist – wie insbesondere bei gewerblicher Nutzung -, aus der Bemessung der Trinkwasserinstallationen zu berechnen sein. Der 12. Senat erachtet diese Regelungen für zu unbestimmt, da sich der Wasserversorgungssatzung keine hinreichenden Maßstäbe für die Bestimmung der jeweils gewährten Trinkwassermengen entnehmen lassen. Die Bedeutung der Verfügbarkeit von Trinkwasser erfordert eine höhere Regelungsdichte bereits in der Satzung und steht der Verlagerung dieser Verteilungsentscheidung auf den Verwaltungsvollzug im bisherigen Umfang entgegen.
Der Normenkontrollantrag hat hingegen keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Ermächtigung des Verbandes richtet, bei Überschreiten bestimmter Verbrauchsgrenzen im Verbandsgebiet die Trinkwasserversorgung einzuschränken (z.B. durch Bewässerungsverbote, zeitliche Nutzungsverbote oder Mengenbeschränkungen). Es besteht ein legitimes Interesse des Wasserverbandes, sich für konkrete Mangelsituationen, deren Ausmaß im Einzelnen nicht vorhergesehen werden kann, solche Maßnahmen vorzubehalten. Deren zeitliche, örtliche und inhaltliche Reichweite muss aber stets am Ziel der Abwehr konkreter Gefahren für die Trinkwasserversorgung ausgerichtet sein.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Urteil vom 8. Juli 2025 – OVG 12 A 8/22 –
OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025