3. Mai 1957 – Deutscher Bundestag beschließt das Gleichberechtigungsgesetz

Mit dem „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“ werden unter anderem der Alleinvertretungsanspruch des Ehemannes bei der Vertretung gemeinsamer Kin-der und sein Letztentscheidungsrecht in Eheangelegenheiten aufgehoben.

Quelle: Parlamendarium des Deutschen Bundestages – WD 1 – 3010 – 023/21

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