VG Gießen weist Klage gegen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Hungen ab

Gießen, 11. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage eines Stadtverordneten der Stadt Hungen gegen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung abgewiesen. Der Kläger, zugleich Vorsitzender der Fraktion „Pro Hungen“, wandte sich gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung eines Grundstückskaufs am 26. August 2025 sowie gegen die Absetzung eines Fraktionsantrags von der Tagesordnung am 4. November 2025. Beide Beschlüsse waren auf Initiative des Bürgermeisters gefasst worden.

Bürgermeisteranträge und Ausschluss der Öffentlichkeit rechtmäßig

Die Klage gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit war unzulässig, da der Kläger vor Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um eine öffentliche Beratung zu erreichen. Beispielsweise hätten Anträge auf teilweise öffentliche Beratung oder auf Vertagung des Tagesordnungspunkts gestellt werden können.

Hinsichtlich der Absetzung eines Tagesordnungspunkts stellte das Gericht fest, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet war. Ein Verstoß des Bürgermeisters, der den Antrag gestellt hatte, wurde nicht festgestellt. Auch wenn die Hessische Gemeindeordnung kein ausdrückliches Antragsrecht des Bürgermeisters enthält, lässt sich dieses aus den Vorschriften zur Vorbereitungs- und Ausführungskompetenz des Gemeindevorstands ableiten. Anträge des Bürgermeisters oder Gemeindevorstands können als Vorschläge oder Anregungen eingebracht und im Rahmen der Sitzung abgestimmt werden, einschließlich solcher zur Ausschluss der Öffentlichkeit.

Das Urteil (8 K 6378/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

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