
Gießen, 13. Januar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gießen hat einem Eilantrag eines Gewerbetreibenden aus dem Vogelsbergkreis gegen die Untersagung seines mobilen sozialen Hilfsdienstes stattgegeben. Die 8. Kammer sah die Untersagung als unverhältnismäßig an und stellte klar, dass der Betreiber keine gesonderten Beförderungsentgelte erhebt und somit das Personenbeförderungsgesetz nicht greift.
Mobile soziale Dienste nicht als Personenbeförderung gewertet
Der Antragsteller bietet seit mehreren Jahren Begleitung hilfsbedürftiger Menschen bei Einkäufen, Arztbesuchen und weiteren haushaltsnahen Tätigkeiten an. In diesem Zusammenhang transportiert er die betreuten Personen gelegentlich in seinem Fahrzeug. Die Stadt hatte die Gewerbeausübung im November 2025 untersagt, mit der Begründung, der Betreiber übe eine entgeltliche Personenbeförderung ohne Genehmigung aus.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ein gesondertes Beförderungsentgelt erhebe. Außerdem sei die vollständige Untersagung des Gewerbes unverhältnismäßig, da nicht geprüft worden sei, ob bestimmte Tätigkeitsbereiche – insbesondere das Begleiten bei Einkäufen oder Arztbesuchen – weiterhin erlaubt werden könnten.
Die Entscheidung erfolgte in einem Eilverfahren (Beschluss vom 8. Januar 2026, Az.: 8 L 6549/25.GI) und ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.