Gießen, 12. Januar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage einer Betreiberin einer Prostitutionsstätte in Reiskirchen stattgegeben und die Feststellung des Erlöschens ihrer Betriebserlaubnis aufgehoben. Der Landkreis Gießen habe für den Erlöschensbescheid keine tragfähige Rechtsgrundlage gehabt, entschied die 8. Kammer nach mündlicher Verhandlung.

Gericht sieht keine Rechtsgrundlage im Prostituiertenschutzgesetz

Die Klägerin hatte im April 2022 eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte erhalten und die Eröffnung für Ende März 2023 angekündigt. Am 31. März 2023 fanden nach den Feststellungen des Gerichts noch Bauarbeiten statt; kurz darauf wies ein handschriftlicher Aushang auf eine vorübergehende Schließung wegen einer technischen Störung hin. Der Landkreis stellte daraufhin fest, die Erlaubnis sei erloschen, da der Betrieb nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist aufgenommen worden sei.

Dem hielt die Betreiberin entgegen, der Betrieb sei am 31. März 2023 tatsächlich eröffnet worden; an diesem Tag seien sexuelle Dienstleistungen erbracht worden. Die vorübergehende Schließung sei allein auf einen Heizungsschaden zurückzuführen gewesen. Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Klägerin jedoch bereits aus formellen Gründen.

Nach Auffassung der Kammer bedarf auch ein feststellender Verwaltungsakt, wie die Erklärung des Erlöschens einer Erlaubnis, einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche lasse sich weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung dem Prostituiertenschutzgesetz entnehmen. Ohne Rechtsgrundlage sei der Erlöschensbescheid rechtswidrig, unabhängig davon, ob der Betrieb fristgerecht aufgenommen worden sei.

Das Urteil vom 12. Januar 2026 (Az. 8 K 1752/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Berufung zugelassen; sie kann binnen eines Monats nach Zustellung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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