
Gießen, 9. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag eines Milchviehbetriebs im Landkreis Gießen gegen ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder sowie gegen die Auflösung seines Bestandes abgelehnt. Auch die Eilanträge der beiden Gesellschafter, gegen die ebenfalls Haltungs- und Betreuungsverbote ausgesprochen worden waren, wurden zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Landkreises.
Verwaltungsgericht bestätigt Auflösung der Rinderhaltung
Die Antragsteller betrieben einen Milchviehbetrieb, bei dem der Landkreis bereits seit 2016 wiederholt erhebliche Mängel festgestellt hatte. Die Verstöße betrafen vor allem die Klauenpflege, die tierärztliche Betreuung kranker Tiere, Kälbersterblichkeit sowie bauliche Defizite in Stall und Milchkammer. Aufgrund dieser Mängel erließ der Landkreis im Dezember 2021 unter anderem eine Tierzahlreduzierung auf 98 Kühe und forderte die Instandsetzung der Liegebuchten sowie die Einrichtung separater Absonderungsbereiche für erkrankte Tiere.
Bei Kontrollen seit 2022 dokumentierte die Behörde weiterhin gravierende Verstöße: Gülle und Kot hatten sich stark angesammelt, Tiere waren verschmutzt, unterernährt, lahm oder nicht altersgerecht entwickelt. Aufgrund dieser Befunde erließ der Landkreis Gießen mit Bescheiden vom 26. September 2025 ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder ab Dezember 2025 sowie die Anordnung der Auflösung der Rinderhaltung.
Die Antragsteller beriefen sich vor Gericht auf die ökologische Zertifizierung nach „NATURLAND“ und die regelmäßige tierärztliche Betreuung, unter anderem wöchentliche Kontrollen und monatliche Trächtigkeitsuntersuchungen. Sie führten den schlechten Gesundheitszustand einiger Tiere auf eine Infektionswelle mit dem Blauzungenvirus zurück.
Dem ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. In ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2025 stellte sie fest, dass den Tieren über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien. Trotz wiederholter Hinweise und Anmahnungen durch den Landkreis sei nicht zu erwarten, dass zukünftige Verstöße ausgeschlossen werden könnten. Das Gericht berücksichtigte sowohl die Schwere als auch die Häufigkeit der tierschutzrechtlichen Verstöße und bestätigte die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss (Az.: 4 L 6310/25.GI) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.