
Gießen, 29. Januar 2026 (JPD) – Die „Unabhängige Bürgerliste Marburg“ darf nicht an der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg am 15. März 2026 teilnehmen. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat einen Eilantrag der Vertrauensperson des Wahlvorschlags zurückgewiesen, mit dem die nachträgliche Zulassung zur Kommunalwahl erreicht werden sollte. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg.
Hintergrund ist die Zurückweisung des Wahlvorschlags durch den Wahlausschuss der Stadt Marburg. Die Vertrauensperson hatte geltend gemacht, die Unterlagen am 5. Januar 2026, dem letzten Tag der Einreichungsfrist, um 17:55 Uhr und damit rechtzeitig abgegeben zu haben. Der Wahlausschuss stellte dem einen Eingangsvermerk entgegen, der den 7. Januar 2026 um 8:00 Uhr auswies, und ließ den Wahlvorschlag nicht zu. Ein hiergegen erhobener Einspruch blieb ebenfalls erfolglos.
Gericht sieht keinen Raum für einstweiligen Rechtsschutz im Wahlverfahren
Vor Gericht rügte die Antragstellerin die Nichtzulassung als rechtswidrig und willkürlich. Es liege ein evidenter Wahlfehler vor, der bei Durchführung der Wahl zwangsläufig zu einer Wahlwiederholung führen müsse. Die Kammer folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies den Eilantrag zurück.
Zur Begründung stellte das Verwaltungsgericht klar, dass Entscheidungen des Wahlausschusses während des laufenden Wahlverfahrens grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle im einstweiligen Rechtsschutz unterliegen. Die Zulassung eines Wahlvorschlags sei Teil der Wahlvorbereitung. Nach dem Kommunalwahlrecht könnten Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens angegriffen werden.
Der Individualrechtsschutz müsse insoweit hinter dem öffentlichen Interesse an einer einheitlichen und termingerechten Wahl zurücktreten. Eine Wahl könne nur dann ordnungsgemäß durchgeführt werden, wenn die gerichtliche Kontrolle während des Wahlverlaufs begrenzt bleibe und Beanstandungen grundsätzlich dem nachgelagerten Wahlprüfungsverfahren vorbehalten seien.
Der Beschluss der 8. Kammer vom 27. Januar 2026 (Az.: 8 L 258/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.



