
Gelsenkirchen, 18. Februar 2026 (JPD) – Eine Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen hat ihre Klage auf Bewilligung sogenannter voraussetzungsloser Teilzeit vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren nach der mündlichen Verhandlung ohne Urteil ein. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen (Az.: 1 K 3822/24).
Die Klägerin, die bei der Polizei in Essen tätig ist, hatte von ihrem Dienstherrn die Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung ohne besondere gesetzliche Voraussetzungen begehrt. Zur Begründung verwies sie auf private Umstände. Ihr Ehemann sei beruflich stark eingebunden, durch den Wach- und Wechseldienst mit Nacht- und Wochenenddiensten könne das Ehepaar eigenen Angaben zufolge nur etwa jedes vierte Wochenende gemeinsam verbringen. Zudem rügte sie eine Ungleichbehandlung, da in vergleichbaren Fällen Teilzeit bewilligt worden sei.
Gericht verweist auf dienstliche Belange und hohe Überstunden bei der Polizei
Im Rechtsgespräch wies der Vorsitzende der 1. Kammer darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich zur Vollzeitbeschäftigung verpflichtet sind. Eine voraussetzungslose Teilzeit komme nur in Betracht, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts könnten im konkreten Fall die Interessen des Dienstherrn überwiegen.
Der beklagte Dienstherr führte aus, zum Ende des Jahres 2024 hätten die Zeiterfassungssysteme rund 350.000 Über- und Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ausgewiesen. Es sei erforderlich, anderen Beamten den Abbau dieser Stunden zu ermöglichen. Zur behaupteten Ungleichbehandlung erklärte der Beklagte, in der betroffenen Behörde seien derzeit lediglich drei Polizeivollzugsbeamte in bewilligter voraussetzungsloser Teilzeit tätig, jeweils mit Erkrankungshintergrund. In einem weiteren Fall beabsichtige man ebenfalls eine Ablehnung.
Nach diesen Ausführungen nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daraufhin ein. Die Entscheidung ist rechtskräftig.





