Ruhestörung: Ingewahrsahmnahme durch Polizei rechtswidrig

Gelsenkirchen, 11. Februar 2026 (JPD) – Die Polizei darf bei nächtlicher Ruhestörung nicht ohne Weiteres zum Mittel des Gewahrsams greifen. Die Ingewahrsamnahme eines Mannes nach einer lauten Geburtstagsfeier in Essen war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 21. Januar 2026 entschieden und damit die Anforderungen des Polizeigesetzes NRW an Freiheitsentziehungen präzisiert.

Ausgangspunkt des Verfahrens waren zwei Polizeieinsätze in den frühen Morgenstunden im August 2022. Eine Nachbarin hatte sich wiederholt über laute Musik aus der Wohnung des Klägers beschwert. Die Beamten ermahnten den Mann und seine Lebensgefährtin zunächst zur Ruhe und kündigten für den Fall weiterer Störungen Maßnahmen wie die Sicherstellung der Musikanlage, eine Ordnungswidrigkeitenanzeige oder eine Ingewahrsamnahme an.

Beim zweiten Einsatz nahmen dieselben Beamten den Kläger schließlich in Gewahrsam und brachten ihn in den zentralen Polizeigewahrsam Essen. Die Lebensgefährtin übergab die tragbare Musikbox, die getrennt vom Kläger aufbewahrt wurde. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab rund zwei Promille. Der Mann wurde gegen 6.30 Uhr am Morgen wieder entlassen.

Verwaltungsgericht: Gewahrsam war nicht „unerlässlich“

Nach Auffassung der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen erfüllte die Maßnahme nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Ingewahrsamnahme sei nach dem Polizeigesetz NRW nur zulässig, wenn sie „unerlässlich“ ist, um eine Gefahr – hier die nächtliche Ruhestörung – zu verhindern. Diese Schwelle sei im vorliegenden Fall nicht erreicht worden.

Zwar habe sich der Kläger uneinsichtig gezeigt und die Herausgabe der Musikbox zunächst verweigert. Die Polizei habe jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Ruhestörung nicht allein durch die Sicherstellung der Musikanlage hätte beenden können. Nach der Beweisaufnahme sei nichts dafür ersichtlich gewesen, dass der Gewahrsam das mildere oder geeignetere Mittel gewesen wäre.

Das Gericht stellte zudem klar, dass mögliche Befürchtungen eines Widerstands gegen die Sicherstellung der Musikbox die Freiheitsentziehung nicht rechtfertigten. Ein etwaiger Widerstand wäre, so die Kammer, eher gegen die eigene Ingewahrsamnahme zu erwarten gewesen. Spätestens nachdem die Lebensgefährtin die Musikbox übergeben hatte, hätte der Kläger vor Ort entlassen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Polizei die Quelle der Ruhestörung bereits in Besitz gehabt, sodass weiterer Lärm nicht mehr zu erwarten gewesen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der beklagte Rechtsträger kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 17 K 3775/22 geführt.

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