Gelsenkirchen, 9. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass der Betreiber eines Lidl-Verbrauchermarktes in Dorsten keinen Anspruch auf die Erweiterung seiner Verkaufsfläche um rund 200 Quadratmeter hat. Die 9. Kammer wies die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2025 ab und bestätigte die Ablehnung der entsprechenden Bauvoranfrage.

Erweiterung von Verkaufsfläche in Dorsten unzulässig

Der Verbrauchermarkt an der Borkener Straße in Dorsten war erstmals 2010 baugenehmigt worden und verfügte zuletzt über eine Verkaufsfläche von 799 Quadratmetern. Die Klägerin beantragte zuletzt, die Verkaufsfläche durch Umwandlung von Lagerflächen auf knapp 1 000 Quadratmeter zu vergrößern, ohne Grundfläche oder Kubatur des Gebäudes zu verändern. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet nicht zulässt.

Das Gericht stellte fest, dass die Erweiterung nach Bauplanungsrecht unzulässig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bebauungsplan wirksam ist oder nicht: Im Falle eines wirksamen Plans wäre die Verkaufsflächenerweiterung verboten. Sollte der Plan unwirksam sein, scheitert die Erweiterung daran, dass sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In dem Gebiet existieren keine Vorbilder für großflächigen Einzelhandel, und eine Ausnahmeregelung („Abweichung“) kommt nicht in Betracht, da eine derartige Strukturveränderung der Stadt vorbehalten ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Aktenzeichen: 9 K 1060/23

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