Gelsenkirchen, 18. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat klargestellt, dass eine Klage auch bei elektronischer Einreichung nur dann zulässig ist, wenn der Kläger eine ladungsfähige Anschrift angibt. Die Nutzung eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) ersetzt diese Angabe nicht, entschied das Gericht mit Urteil vom 15. Dezember 2025. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn der Kläger sich aus persönlichen Gründen vorübergehend im Ausland aufhält.
Elektronische Klage ersetzt keine Anschrift
Der Entscheidung lag eine Klage gegen den Rechtsträger eines Jobcenters zugrunde. Der Kläger machte datenschutzrechtliche Auskunfts- und Löschungsansprüche geltend, nachdem das Jobcenter Hinweisen nachgegangen war, er halte sich dauerhaft im Ausland auf und gehe dort geschäftlichen Tätigkeiten nach. Die vom Jobcenter zur Sachverhaltsaufklärung vorgenommenen Datenübermittlungen, unter anderem an Bankinstitute im Zusammenhang mit einer Erbschaft, rügte der Kläger als rechtswidrig.
Die Klage wurde ausschließlich elektronisch über ein OZG-Nutzerkonto erhoben, ebenso erfolgte die weitere Kommunikation mit dem Gericht. An die vom Kläger angegebene deutsche Wohnanschrift gesandte Gerichtspost kam jedoch als unzustellbar zurück. Eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass der Kläger im Vereinigten Königreich gemeldet war.
Aufenthalt im Ausland rechtfertigt keine Ausnahme
Auf gerichtliche Aufforderung, eine ladungsfähige Anschrift seines gewöhnlichen Aufenthalts mitzuteilen, erklärte der Kläger, er halte sich im Rahmen eines religiös begründeten Trauerjahres ohne festen Wohnsitz in einem Mittelmeerland auf. Er sei wechselnd untergebracht und verteile die Asche seines verstorbenen Vaters an verschiedenen Orten. Für die Dauer seines Aufenthalts sei er über seine frühere deutsche Adresse postalisch erreichbar.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht. Ein OZG-Nutzerkonto stelle keine ladungsfähige Anschrift dar, da darüber zwar Zustellungen, nicht aber Vollstreckungsmaßnahmen möglich seien. Auch die angegebene Postanschrift in Deutschland genüge den Anforderungen nicht, da der Kläger dort weder gemeldet sei noch Zustellungen tatsächlich entgegengenommen werden könnten. Damit fehle eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage.
Rechtsmittel noch möglich
Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht die Möglichkeit offen, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung zu beantragen.