Gelsenkirchen, 21. Januar 2026 (JPD) – Die Stadt Schwerte muss einer Lokalzeitung Fragen zu Mobbingvorwürfen gegen eine frühere Führungskraft im Jugendamt beantworten. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 15. Januar 2026 im Eilverfahren entschieden. Der Zeitung stehe ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu, der durch die Stadt nicht mit dem Hinweis auf laufende interne Prüfungen oder Persönlichkeitsrechte blockiert werden dürfe. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Die Kammer verpflichtete die Stadt, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in wie vielen Fällen sich Mobbingvorwürfe bestätigt haben, welche Empfehlungen die Rechtsabteilung ausgesprochen hat und in welchem Umfang die Verwaltungsleitung über die Vorwürfe sowie deren weiteren Verlauf informiert war. Die Antragstellerin hatte bereits über die Vorgänge berichtet und wollte ihre Berichterstattung fortsetzen. Die Stadt hatte die Beantwortung verweigert und sich unter anderem auf den Schutz eines von einer Kanzlei geführten „Disziplinarverfahrens“ sowie auf das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Führungskraft berufen.

Öffentliches Interesse überwiegt Persönlichkeitsrecht

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen diese Gründe dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht entgegen. Die Presse habe die Aufgabe, die Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung zu informieren, und entscheide im Rahmen des Rechts selbst über Zeitpunkt und Umfang der Berichterstattung. Dazu gehöre auch das Recht auf zeitnahe Information.

Die begehrten Angaben betreffen nach Ansicht der Kammer die seit Ende 2024 bekannt gewordenen Mobbingvorwürfe im Jugendamt der Stadt Schwerte und deren Aufarbeitung. Das Thema sei von gesteigertem öffentlichem und kommunalpolitischem Interesse, weil es die internen Verhältnisse der Kommunalverwaltung und das Verhalten der Stadt als Arbeitgeberin betreffe. Besonders ins Gewicht falle, dass das Jugendamt für sensible Angelegenheiten der Einwohner zuständig sei und seine Funktionsfähigkeit von öffentlicher Bedeutung sei.

Die Auskunft gefährde weder die sachgerechte Durchführung eines laufenden Verfahrens noch rechtfertige die pauschale Berufung auf ein angebliches Disziplinarverfahren eine Verweigerung. Auch der Hinweis der Stadt, die arbeitsrechtliche Einordnung der Vorwürfe als „Mobbing“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stehe noch nicht fest, greife nicht durch. Der Zeitung gehe es nicht um eine juristische Bewertung, sondern darum, ob und in welchem Umfang die Stadt die als Mobbing bezeichneten Vorfälle tatsächlich festgestellt habe.

Nach Auffassung des Gerichts überwiegt zudem das Auskunftsinteresse das allgemeine Persönlichkeitsrecht der früheren Führungskraft. Betroffen sei allein deren berufliche Sozialsphäre, nicht aber Privat- oder Intimbereich. Die verlangten Informationen beschränkten sich auf ein „Ja“ oder „Nein“ sowie die Anzahl festgestellter Vorfälle und verlangten keine Offenlegung sensibler Personal- oder Sozialakten.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Schwerte kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 15 L 2514/25 geführt.

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