Dortmund: Verwaltungsgericht stoppt Zusatzgebühren bei Abschleppkosten

Gelsenkirchen, 10. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Stadt Dortmund bei Abschleppmaßnahmen keine erhöhten Verwaltungsgebühren für die Erstellung von Kostenbescheiden erheben darf. Mit Urteil vom 10. Februar 2026 erklärte die 17. Kammer die gängige Praxis der Stadt für rechtswidrig, bestimmte Gebühren über den Mindestbetrag hinaus festzusetzen.

Die Klägerin hatte gegen einen Kostenbescheid vor dem Hintergrund eines ordnungswidrig geparkten Fahrzeugs im Innenstadtbereich von Dortmund geklagt. Die Stadt hatte im Anhörungsschreiben für den Kostenbescheid zunächst eine Gebühr von 97 Euro angekündigt, in der Folge jedoch einen Betrag von 139 Euro festgesetzt. Nach Auffassung des Gerichts überschritt diese Gebühr den zulässigen Rahmen und widersprach den Vorgaben des nordrhein-westfälischen Gebührengesetzes.

Gericht hebt Aufschlag auf Mindestgebühr auf

Das VG Gelsenkirchen stellte klar, dass für den Aufwand der Erstellung eines Kostenbescheides keine zusätzliche Verwaltungsgebühr erhoben werden darf. Der Gesetzgeber messe der Kostenentscheidung eine untergeordnete Bedeutung gegenüber der in der Sache getroffenen Entscheidung zu. Dementsprechend wurde der von der Stadt Dortmund festgesetzte Betrag aufgehoben, soweit er den Mindestbetrag der Rahmengebühr von 30 Euro überstieg.

Das Gericht wies jedoch die Klage insoweit ab, als die Stadt die Mindestgebühr sowie die Auslagen für die Abschleppmaßnahme geltend machte. Das Fahrzeug der Klägerin war unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung geparkt und stellte eine Gefährdung insbesondere für Fußgänger dar. Das Abschleppen des Fahrzeugs war daher zulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu beantragen.

Aktenzeichen: 17 K 2960/23

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