
Frankfurt (Oder), 4. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat einer Klage des DRK Kreisverbands Märkisch-Oder-Havel-Spree e.V. gegen das Landesamt für Soziales und Versorgung stattgegeben. Die 1. Kammer entschied, dass das Landesamt für das Haushaltsjahr 2024 eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung für die Betreuungsstelle Fürstenwalde in Höhe von insgesamt 179.942 Euro zu gewähren hat.
Gericht bestätigt Anspruch auf Finanzierung von Betreuungsaufgaben
Der DRK Kreisverband hatte geltend gemacht, dass er für die Wahrnehmung sogenannter Querschnittsaufgaben im Amtsgerichtsbezirk Fürstenwalde einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung habe. Grundlage hierfür sind § 6 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Das Gericht stellte fest, dass der Betreuungsverein im Jahr 2024 die den Betreuungsvereinen übertragenen Aufgaben für rund 134.340 Einwohnerinnen und Einwohner des Amtsgerichtsbezirks alleine übernommen hat.
Nach dem gesetzlichen Schlüssel von 1:70.000 ergibt sich daraus ein Anspruch auf Finanzierung von 1,92 Vollzeitkräften. Unter Einbeziehung der Gesamtpersonalkosten einschließlich Sachkostenpauschale von 93.720 Euro pro Vollzeitkraft errechnet sich ein Gesamtanspruch von 179.942 Euro. Das Verwaltungsgericht betonte, dass der DRK Kreisverband somit einen unmittelbaren Anspruch auf die beantragte Zuschusshöhe hat.
Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden. Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Aktenzeichen: VG Frankfurt (Oder) 1 K 899/24 – Urteil vom 4. Dezember 2025