
Düsseldorf, 10. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einen Grundsteuerbescheid der Stadt Hilden aufgehoben. Die Kommune hatte die Eigentümerin eines Nichtwohngrundstücks auf Grundlage eines Hebesatzes von 1.300 Prozent zu einer Grundsteuer von rund 2.000 Euro herangezogen. Nach Auffassung der 5. Kammer ist die zugrunde liegende Hebesatzregelung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar (Az. 5 K 7062/25).
Hebesatzregelung verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz
Das Gericht stellte klar, dass Nordrhein-Westfalen nach der Grundsteuerreform grundsätzlich differenzierende Hebesätze zulassen darf. Gemeinden könnten demnach etwa zur Stabilisierung von Wohnnebenkosten niedrigere Hebesätze für Wohngrundstücke festsetzen und diese für andere Grundstücksarten entsprechend erhöhen. Damit widersprach die Kammer einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aus dem Dezember 2025, das höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen als unzulässig bewertet hatte.
Die konkrete Ausgestaltung in Hilden mit 650 Prozent für Wohngrundstücke und 1.300 Prozent für Nichtwohngrundstücke verstoße jedoch gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Die Regelung berücksichtige nicht, dass gemischt genutzte Grundstücke – rechtlich als Nichtwohngrundstücke eingestuft – teilweise in erheblichem Umfang zu Wohnzwecken genutzt werden können. Angesichts der Verdoppelung des Hebesatzes lasse sich diese Ungleichbehandlung auch nicht mit zulässiger steuerlicher Typisierung rechtfertigen.
Das Urteil wirkt unmittelbar nur zwischen den Prozessbeteiligten und hebt allein den angefochtenen Grundsteuerbescheid auf. Über die Gültigkeit der zugrunde liegenden Satzung könnte erst ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ die Kammer die Berufung zu.



