
Düsseldorf, 7. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Bekanntgabe von Beitragsbescheiden eines anwaltlichen Versorgungswerks über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für rechtmäßig erklärt. Mit Urteil vom 18. März 2026 wies die 20. Kammer die Klage einer Rechtsanwältin ab, der entsprechende Schreiben und ein Beitragsbescheid erstmals im Jahr 2024 auf diesem Weg übermittelt worden waren. Die Klägerin ist im Justiziariat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig.
Nach Auffassung des Gerichts bestehen gegen die elektronische Übermittlung keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin habe einen Zugang für elektronische Kommunikation im Sinne von § 3a Abs. 1 VwVfG NRW eröffnet, da für sie ein beA eingerichtet worden sei. Diese Zugangseröffnung sei ihr jedenfalls für Mitteilungen zuzurechnen, die im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Zulassung stehen.
beA-Nutzungspflicht auch ohne aktive Verwendung
Das Gericht stellte klar, dass Rechtsanwälte berufsrechtlich zur passiven Nutzung des beA verpflichtet sind. Dies gelte unabhängig davon, ob sie tatsächlich als niedergelassene Anwälte tätig sind oder sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Ebenso unerheblich sei, ob das Postfach aktiv genutzt werde.
Solange die anwaltliche Zulassung bestehe, müsse sich der Betroffene den Zugang über das beA zurechnen lassen. Damit sei auch die Bekanntgabe von Beitragsbescheiden durch das Versorgungswerk auf diesem Weg wirksam erfolgt.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet. Die Entscheidung soll in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes veröffentlicht werden.




