
Düsseldorf, 23. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Ausschluss einer Polizeikommissarin aus mehreren Beförderungsauswahlverfahren bestätigt. Mit drei Beschlüssen lehnte die 2. Kammer Eilanträge der Beamtin ab, mit denen sie die vorläufige Untersagung von Beförderungen in den Monaten November und Dezember 2025 sowie Januar 2026 erreichen wollte.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Entscheidung des Polizeipräsidium Düsseldorf, die Antragstellerin wegen eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht zu berücksichtigen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Disziplinarverfahren sei durch den Verdacht gerechtfertigt, die Beamtin habe ihre Dienstpflicht verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordere.
Disziplinarverfahren wegen Verdachts auf Rechtsmissbrauch
Der Verdacht stützt sich auf mehrere der Kommissarin vorgeworfene und von ihr nicht bestrittene Äußerungen gegenüber Kollegen. Diese legen nach Ansicht der Kammer nahe, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen gegenüber dem Standesamt geändert habe, um von Maßnahmen der Frauenförderung zu profitieren und ihre Beförderungschancen zu verbessern.
Im Disziplinarverfahren werden ihr unter anderem Aussagen zugeschrieben, wonach sie nach einer internen Berichterstattung über eine beförderte Beamtin mit geändertem Geschlechtseintrag angekündigt habe, „Das mache ich auch“. Nach der Änderung ihres Geschlechtseintrags soll sie gegenüber Kollegen erklärt haben, sie werde im folgenden Jahr „wieder ein Mann“ sein und erwarte kurzfristige Beförderungen. Zudem habe sie geäußert, bei einer geplanten Eheschließung nicht mit weiblichem Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Bereits die Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen einen Vorteil im Beförderungsverfahren zu verschaffen, könne eine Dienstpflichtverletzung darstellen, da sie geeignet sei, den Betriebsfrieden erheblich zu stören. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die Beamtin gegenüber dem Standesamt eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung abgegeben habe, wonach der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität entspreche, obwohl hierfür nach den vorgeworfenen Äußerungen andere Motive maßgeblich gewesen sein könnten.
Gegen die Beschlüsse (Az. 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26) ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.



