
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat zwei Eilanträge mehrerer Anwohner zur Verhinderung des geplanten Baubeginns von Hochsicherheitspollern in der Dietrichstraße abgelehnt.
Die geplanten Poller sind Bestandteil des „Urbanen Sicherheitskonzepts“ der Trierer Fußgängerzone und sollen der Absicherung des Trierer Hauptmarktes dienen. Geplant sind versenkbare Poller in einer diagonal verlaufende Linie zwischen den Gebäuden Dietrichstraße 3 und Dietrichstraße 47. Nachdem die ursprünglich für November 2024 geplanten Baumaßnahmen bereits einmal verschoben wurden, plant die Stadtverwaltung Trier nunmehr, am 7. Juli 2025 mit den Bauarbeiten zu beginnen. Hiergegen wenden sich mehrere Anwohner im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes, zum einen mit dem Ziel, die geplanten Baumaßnahmen vorläufig zu verhindern (Az.: 9 L 4144/25.TR), zum anderen mit dem Ziel, den Baubeginn zeitlich zu verschieben oder alternativ die Poller an einer anderen Stelle in der Dietrichstraße zu errichten (Az.: 9 L 4137/25.TR). Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, die Errichtung der Poller bzw. die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen verletzten sie in ihren Rechten und seien überdies unverhältnismäßig.
Dies sahen die Richter der 9. Kammer anders und lehnten die Eilanträge ab. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Antragsteller hätten nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Unterlassen bzw. auf zeitliche oder örtliche Verschiebung der geplanten Baumaßnahmen, da ein unverhältnismäßiger Eingriff in subjektive öffentliche Rechte nicht zu befürchten sei.
Die Errichtung der Poller führe hinsichtlich des Antragstellers im Verfahren 9 L 4144/25.TR zunächst nicht zu einer Verletzung in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, da sich hieraus keine Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit ergäben. Ein Unterlassungsanspruch lasse sich auch nicht aus dem Recht auf Anliegergebrauch herleiten. Dieses erstrecke sich nur auf den notwendigen Zugang eines Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr aus. Die Erreichbarkeit des Grundstücks durch Kraftfahrzeuge sei hierdurch indes nicht gewährleistet. Dies gelte besonders für Grundstücke in einer innerstädtischen Fußgängerzone, in der vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs gewährleistet werden müssten. In Anbetracht dessen liege im konkreten Fall des Antragstellers keine Rechtsverletzung vor, da die Erreichbarkeit des Grundstücks und sogar die Zufahrt mit einem Personenkraftwagen trotz der Poller erhalten bleiben. Die für die Poller vorgesehenen Standorte seien zur Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere von Fußgängern, Touristen und Gastronomiebesuchern, auch verhältnismäßig und insbesondere erforderlich. Denn eine örtliche Verlegung in Richtung Hauptmarkt hätte zur Folge, dass jedenfalls ein Teil der Außengastronomie außerhalb des geschützten Bereichs liegen würde.
Die zur Errichtung der Poller erforderlichen Baumaßnahmen verletzten die Antragsteller im Verfahren 9 L 4137/25.TR ebenfalls nicht in ihren Rechten. Insbesondere sei eine Rechtsverletzung derjenigen Antragsteller, die über Außengastronomie im betroffenen Bereich verfügten und sich daher auf ihre Sondernutzungserlaubnis berufen könnten, nicht feststellbar. Dass ihnen aufgrund der voraussichtlich etwa zwei Monate andauernden Bauarbeiten existenzbedrohende Umsatzeinbuße drohen, sei bereits nicht glaubhaft gemacht. Auch seien temporäre Einschränkungen der Sondernutzungserlaubnis nicht grundsätzlich als unverhältnismäßig anzusehen. Insofern sei neben dem mit der Errichtung der Poller verfolgten Zweck zu berücksichtigen, dass der Baubeginn bereits einmal auf Wunsch der Anlieger verschoben worden sei und die geltend gemachten Beeinträchtigungen einmalig und auf eine überschaubare Dauer beschränkt seien. Die örtliche Verlegung der Pollerlinie in Richtung der Wilhelm-Rautenstrauch-Straße stelle kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, da dies zu einer Erweiterung des geschützten Bereichs um den Frankenturm und damit auch zu einer größeren Anzahl an Ausnahmegestattungen führen würde.
Gegen die Entscheidungen steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschlüsse vom 30. Juni 2025 – 9 L 4137/25.TR – und – 9 L 4144/25.TR –
VG Trier, 30.06.2025